Tz. 458

Stand: EL 110 – ET: 06/2023

Sowohl der Anspruch auf Gewinnabführung als auch die Verpflichtung zum Verlustausgleich entstehen mit Ablauf des jeweiligen Geschäftsjahrs der OG (s Urt des BFH v 12.05.1993, BStBl II 1993, 536; weiter s Gänsler, Ubg 2014, 701, 702, mwNachw).

 

Tz. 459

Stand: EL 110 – ET: 06/2023

Zur Frage der Fälligkeit hatte zunächst der BFH (s Urt des BFH v 22.04.1964, BStBl III 1964, 334) entschieden, dass beide Ansprüche mit der Feststellung der Bil fällig werden. Das Problem der Verzinsung nach den §§ 352ff HGB stellte sich nicht.

Später hat der BGH (s Urt des BGH v 11.10.1999 DB 1999, 2457 und v 14.02.2005, DB 2005, 937) entschieden, dass ein Verlustübernahmeanspruch mit dem Ablauf des Bil-Stichtags entsteht und sofort fällig wird. Er ist gem §§ 352ff HGB zu verzinsen (so auch s Urt des OLG München v 20.11.2013, GmbHR 2014, 535).

Gewinnabführungsansprüche sind durch das Urt des BGH nicht ausdrücklich betroffen. Neumann (in Gosch, 4. Aufl, § 14 KStG Rn 318a) und Philippi/Fickert (BB 2006, 1809, 1810) wollen die BFH-Rspr auf Gewinnabführungsansprüche übertragen. AA, uE zutr, s Walter (in B/W, § 14 KStG Rn 649) und s Gänsler (Ubg 2014, 701, 702), nach deren Auff es insoweit bei der vom BFH in 1964 festgestellten Rechtslage bleibt. Wernicke/Scheunemann (DStR 2006, 1399) und Philippi/Fickert (BB 2006, 1809 und BB 2007, 2760) empfehlen auch bei Gewinnansprüchen eine Verzinsung. Nochmals aA s Thoß (DB 2007, 206), der eine Verzinsungspflicht sowohl für den Verlustübernahme- als auch für den Gewinnabführungsanspruch verneint.

Auch Vorauszahlungen (Abschlagszahlungen) auf die Gewinnabführung (dazu auch s Tz 555) sind als Forderung der OG erst ab Fälligkeit zu verzinsen, dh wegen der Fälligkeit des Gewinnabführungsanspruchs erst zum Bil-Stichtag ergibt sich keine vorherige Verzinsung.

 

Tz. 460

Stand: EL 110 – ET: 06/2023

Bei Zinszahlung für den Verlustübernahmeanspruch hat die OG einen entspr höheren an den OT abzuführenden Gewinn bzw einen geringeren auszugleichenden Verlust.

Es stellt sich die Frage, ob ein Verstoß gegen die Verzinsungspflicht insbes des Verlustübernahmeanspruchs zur Nichtdurchführung des GAV und damit zur stlichen Nichtanerkennung der Organschaft führt. Das ist nicht der Fall. So auch s Schr des BMF v 15.10.2007 (BStBl I 2007, 765); danach hat der Verstoß gegen die Pflicht der §§ 352, 353 HGB zur Verzinsung eines Verlustausgleichsanspruchs bzw der Verzicht auf eine Verzinsung iR einer Organschaft keine Auswirkung auf die stliche Anerkennung der Organschaft. Nach zutr Verw-Auff steht die unterlassene oder unzutr Verzinsung eines Verlustausgleichsanspruchs einer tats Durchführung des GAV nicht entgegen. Im Falle einer unterlassenen Verzinsung oder eines unzulässigen Verzichts verletzen die Beteiligten lediglich eine vertragliche Nebenpflicht. Das Unterlassen der Verzinsung führt aus stlicher Sicht insoweit zwar zu einer vGA, weil der GAV nicht zu "fremdüblichen" Bedingungen abgewickelt wird. VGA der OG an den OT haben jedoch den Charakter vorweggenommener Gewinnabführungen, so dass sie als Vorausleistungen auf den Anspruch aus dem GAV zu werten sind. Durch eine vGA wird die Durchführung des GAV nicht in Frage gestellt (s R 14.6 Abs 4 S 1 KStR 2022). Ebenso s Frotscher (in F/D, § 14 KStG Rn 452b) und s Brink (in Sch/F, 2. Aufl, § 14 KStG Rn 471).

 

Tz. 461

Stand: EL 110 – ET: 06/2023

Eine andere Frage ist, ob dann, wenn im GAV eine Verzinsung des Verlustausgleichsanspruchs und/oder von Abschlagszahlungen ausdrücklich vereinbart ist, der GAV auch tats wie vereinbart durchgeführt werden muss, um die stliche Anerkennung der Organschaft nicht zu gefährden. Prokopf (DB 2007, 900) bejaht dies; uE zutr aA unter Hinw auf das Schr des BMF v 15.10.2007 (BStBl I 2007, 765) s Philippi/Fickert (BB 2007, 2760) und s Olbing (GmbH-StB 2011, 281), nach deren Auff es keinen Unterschied machen kann, ob eine ges oder eine vertragliche Verpflichtung nicht beachtet wird. Ebenso s Brink (in Sch/F, 2. Aufl, § 14 KStG Rn 471) und s Neumann (in Gosch, 4. Aufl, § 14 KStG Rn 318a).

 

Tz. 461–465

Stand: EL 110 – ET: 06/2023

vorläufig frei

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