Tz. 232

Stand: EL 112 – ET: 12/2023

Wegen des Begriffs der Anteilsveräußerung, s Tz 161ff.

UE wird der Veräußerungsverlust nicht von § 8b Abs 2, sondern von § 8b Abs 3 S 3 KStG erfasst. GlA s M Frotscher (in F/D, § 8b KStG Rn 353), s Herlinghaus (in R/H/N, 2. Aufl, § 8b KStG Rn 295), s Schnitger (in Sch/F, 2. Aufl, § 8b KStG Rn 419), s Roser (GmbHR 2003, 1250, 1252), s Gocke/Hötzel (in FS Herzig, CH Beck Vlg 2010, 89) und s Ditz/Tcherveniachki (IStR 2009, 709, 710). Ebenso s Urt des BFH v 13.10.2010 (BStBl II 2014, 943; die gegen das Urt eingelegte Verf-Beschwerde ist nicht zur Entscheidung angenommen worden, s Beschl des BVerfG v 23.10.2011, StEd 2011, 770). Schild/Eisele (DStZ 2003, 443, 450) und Gosch (in Gosch, 4. Aufl, § 8b Rn 267) wollen hingegen Veräußerungsverluste unter § 8b Abs 2 KStG subsumieren. Dies widerspricht uE dem Ges-Wortlaut, der in Abs 2 nur von Gewinnen spricht. Daran ändert uE auch die Definition des VG durch § 8b Abs 2 S 2 KStG nichts. Vielmehr wird der nach den Regeln des § 8b Abs 2 S 2 KStG ermittelte Veräußerungsverlust von § 8b Abs 3 S 3 KStG erfasst. Dass § 8b Abs 3 S 3 KStG auch Veräußerungsverluste erfasst, ergibt sich uE auch aus der Fassung des § 8b Abs 3 KStG idF des StSenkG (s Tz 204 und s Tz 205), der ausdrücklich auch die Anteilsveräußerung genannt hat. Eine Erfassung von Veräußerungsverlusten iRd § 8b Abs 2 KStG hätte zur Folge, dass § 8b Abs 4 KStG aF anzuwenden wäre, so dass – entgegen dem eindeutigen Willen des Ges-Gebers – auch Verluste stlich voll abzb würden. Im Übrigen würde sich die Frage stellen, ob auch die 5%ige Pauschalierung des § 8b Abs 3 S 1 KStG zu beachten wäre, mit der Folge, dass 5 % des Veräußerungsverlusts stlich abzb würden.

Die Frage, ob das Abzugsverbot des § 8b Abs 3 S 3 KStG auch hinsichtlich eines Verlusts greift, der aus der Übertragung einer Kap-Beteiligung im Wege der vGA resultiert, lässt sich uE nur im Gleichklang mit der Frage beantworten, ob § 8b Abs 2 KStG die Einkommenserhöhung nach § 8 Abs 3 S 2 KStG stfrei stellt (dazu s Tz 180). GlA s M Frotscher (in F/D, § 8b KStG Rn 353). Verneinend – uE unzutr – s Köster (FR 2000, 1263, 1268) und s Seibt (DStR 2000, 2061, 2070). Zweifelnd s Herlinghaus (in R/H/N, 2. Aufl, § 8b KStG Rn 292).

UE ist zu prüfen, ob – zumindest vor Inkrafttreten des BilMoG – nicht im Vorfeld der Anteilsveräußerung zwingend eine Tw-Abschr hätte vorgenommen werden müssen, die dann ihrerseits nach § 8b Abs 3 S 3 KStG zu einer stlich nicht anzuerkennenden Gewinnminderung geführt hätte (s Tz 228).

Auf Grund der Ausdehnung des § 8b Abs 2 KStG durch das UntStFG bzw der erweiternden Auslegung des § 8b Abs 2 KStG durch die Fin-Verw (s Tz 161ff) erfasst § 8b Abs 3 S 3 KStG auch (s Schr des BMF v 28.04.2003, BStBl I 2003, 292 Rn 26):

  • Verluste iRd § 21 Abs 2 UmwStG aF. Wegen Einzelheiten, auch wegen der letztmaligen Anwendung, s Tz 194ff,
  • Gewinnminderungen im Zusammenhang mit Sachdividenden (s Tz 178).

Wegen der stlichen Behandlung von aktiven AP bei Organschaft, s Tz 171. Diese Frage kann sich wegen der Zwangsauflösung der organschaftlichen AP nur noch bei bis zum 31.12.2021 endenden Wj stellen.

Wegen der Anwendung des § 8b Abs 3 S 3 KStG auf Anteile an einem Investmentfonds, s Tz 164ff und s Tz 234.

Wegen der Anwendung des § 8b Abs 3 S 3 KStG auf die Bedienung von Aktienoptionen mit eigenen Anteilen, s Tz 177.

Wegen der Behandlung, wenn ein Aktien-Veräußerungsgeschäft zB mit einer Put-Option abgesichert wird, s Tz 157.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Steuer Office Gold. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge