Tz. 419

Stand: EL 110 – ET: 06/2023

Bei einer OG in der Rechtsform einer nach § 319 AktG eingegliederten AG (auch SE) sind nach § 324 Abs 2 AktG auf einen GAV die §§ 300 bis 302 nicht anzuwenden. Als Gewinn kann hier höchstens der ohne die Gewinnabführung entstehende Bil-Gewinn abgeführt werden. Bil-Gewinn ist nach § 158 Abs 1 Nr 5 AktG der Jahresüberschuss nach Verrechnung mit dem Gewinn- oder Verlustvortrag aus dem Vorjahr, nach Entnahmen aus Kap- und Gewinnrücklagen und nach Einstellungen in Gewinnrücklagen. Die Vorschriften über die ges Rücklage und ihre Verwendung sind nach § 324 Abs 1 AktG nicht anzuwenden. Es können hier also auch vororganschaftliche Rücklagen (einschl der ges Rücklage) aufgelöst und als Gewinn an den OT abgeführt werden. Nach § 324 Abs 3 AktG ist der OT verpflichtet, jeden bei der eingegliederten Gesellschaft sonst entstehenden Bil-Verlust auszugleichen, soweit dieser den Betrag der Kap- und Gewinnrücklagen übersteigt. Somit steht es dem OT frei, einen Verlust der OG voll auszugleichen oder ihn max bis zur Höhe der offenen Rücklagen (also auch der vororganschaftlichen und der ges Rücklagen) in der OG stehen zu lassen. Die abw Vorschriften für die eingegliederte AG sind darin begründet, dass ein Schutz von Gläubigern und außenstehenden Aktionären nicht erforderlich ist, weil der OT für alle Verbindlichkeiten der OG einschl der vor der Eingliederung begründeten Verbindlichkeiten nach § 322 AktG haftet und es außenstehende Aktionäre nicht gibt (s § 320a AktG).

Wegen der hiervon abw Rechtslage bei einer GmbH als OG, an der der OT zu 100 % beteiligt ist, s § 17 KStG Tz 30a.

 

Tz. 420

Stand: EL 110 – ET: 06/2023

Bei einer nach § 319 AktG eingegliederten AG ist die hr-lich zulässige Abführung vororganschaftlicher Rücklagen auch stlich zugelassen. Während aber hr-lich der Ertrag aus der Rücklagenauflösung die Gewinnabführung erhöht, gehört dieser Betrag, weil bereits in vororganschaftlicher Zeit von der damals Noch-nicht-OG versteuert, nicht zu dem OT zuzurechnenden Einkommen der OG. Gem R 14.6 Abs 3 S 4 KStR 2022fällt die Abführung des Gewinns aus der Auflösung dieser Rücklagen an den OT nicht unter § 14 KStG; sie unterliegt vielmehr den allg stlichen Vorschriften, dh sie ist beim OT – eingegliederte Gesellschaft kann nach § 319 Abs 1 AktG nur eine AG sein – gem § 8b KStG als eine zu 95 % stfreie (nicht auf einem ordnungsgemäßen Gewinnverteilungs-Beschl beruhende) GA zu behandeln. Bei der Einkommensermittlung des OT ist zu beachten, dass iRd Neutralisierung des Bil-Ergebnisses der darin enthaltene Ertrag aus erhaltenen Gewinnabführungen um die als GA zu behandelnde Abführung vororganschaftlicher Rücklagen gekürzt wird. Die durch die Rücklagenauflösung verursachte Mehrabführung fällt unter § 14 Abs 3 KStG, denn sie hat ihre Ursache (Bildung der Rücklage) in vororganschaftlicher Zeit (s Tz 983).

Für VZ vor 2004 ist uE das zu vororganschaftlich verursachten Mehrabführungen ergangene Urt des BFH v 18.12.2002 (BStBl II 2005, 49) – hierzu s Tz 895 ff – zu beachten. Nach den Urt-Gründen bestimmt sich allein nach Maßgabe des ZivR, was als Gewinnabführung iSd § 14 KStG zu verstehen ist.

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