Tz. 405

Stand: EL 110 – ET: 06/2023

Durch das BilMoG wurde mit Wirkung für nach dem 31.12.2009 beginnende Geschäftsjahre § 269 HGB aufgehoben, der eine weitere Ausschüttungssperre regelte. Es handelt sich um die Bilanzierungshilfe zur Aktivierung von Aufwendungen für die Ingangsetzung und Erweiterung des Geschäftsbetriebs. Werden solche Aufwendungen in der H-Bil aktiviert, dürfen Gewinne nur ausgeschüttet bzw abgeführt werden, wenn die anschließend verbleibenden jederzeit auflösbaren Gewinnrücklagen zuz eines Gewinnvortrags und abz eines Verlustvortrags dem angesetzten Betrag mind entspr. Zu dieser Frage auch s Rouenhoff (DStR 2005, 1636), der uE unzutr vom Nichtbestehen einer Abführungssperre ausgeht. Wegen der Nichtanwendung des § 14 Abs 4 KStG in diesem Fall s Tz 1465.

Gem Art 67 Abs 5 EGHGB dürfen nach § 269 HGB aF gebildete Bilanzierungshilfen auch über das Wj 2009 hinaus beibehalten werden (s KPMG, Umsetzung der HGB-Modernisierung, Beil 5/09 zu DB 23/2009 und s Zwirner/Künkele, DB 2009, 1081, 1085). Dazu s Tz 493.

 

Tz. 406

Stand: EL 110 – ET: 06/2023

Eine Ausschüttungssperre für den Fall einer vereinfachten Kap-Herabsetzung regeln § 233 AktG für OG in der Rechtsform der AG sowie § 58d GmbHG für OG in der Rechtsform der GmbH.

Eine AG darf eine vereinfachte Kap-Herabsetzung nur vornehmen, um Verluste oder sonstige Wertminderungen auszugleichen oder Beträge in die Kap-Rücklage einzustellen (§ 229 Abs 1 AktG), wobei die Kap-Herabsetzung zur Verlustabdeckung nur für die Zeit vor dem Wirksamwerden des GAV in Betracht kommt; spätere Verluste werden vom GAV erfasst. Die Kap-Herabsetzung selbst hat, weil die Kap-Rücklage nicht abführbar ist, organschaftlich keine Auswirkungen; wohl aber ergeben sich aus der in § 233 Abs 1 AktG geregelten Ausschüttungs- und Abführungssperre Auswirkungen auf die Höhe der Gewinnabführung. Im Anschluss an eine vereinfachte Kap-Herabsetzung darf danach Gewinn erst ausgeschüttet oder abgeführt werden, wenn die ges Rücklage und die Kap-Rücklage zusammen 10 % des Grund-Kap erreicht haben. Hat die OG einen entspr Gewinn erwirtschaftet, muss sie diesen in die genannten Rücklagen einstellen, um dadurch den übersteigenden Gewinn abführen zu können (s Suchanek/Herbst, GmbHR 2006, 966). Die in § 14 Abs 1 KStG geforderte Vollabführung des Gewinns ist gegeben, da § 233 AktG den in § 301 AktG geregelten Höchstbetrag der Gewinnabführung weiter einschränkt. Es handelt sich um eine zulässige Bildung von Gewinnrücklagen iSd § 14 Abs 1 S 1 Nr 4 KStG. Da § 233 AktG eine zwingende Ausschüttungs- und uE auch Abführungssperre regelt, führt uE die Nichtbildung einer vorgeschriebenen Gewinnrücklage zu einer die Höchstgrenze des § 301 AktG übersteigenden Gewinnabführung und gefährdet damit die stliche Anerkennung der Organschaft. Wegen der aA der Fin-Verw s Tz 396.

Bei einer GmbH als OG kann eine vereinfachte Kap-Herabsetzung nur zur Deckung von Wertminderungen oder zum Ausgleich eines vororganschaftlichen Verlusts eingesetzt werden (s § 58a Abs 1 GmbHG). Nach § 58d GmbHG darf Gewinn vor Ablauf des fünften nach der Beschlussfassung über die Kap-Herabsetzung beginnenden Geschäftsjahrs nur ausgeschüttet (oder abgeführt) werden, wenn die Kap- und Gewinnrücklagen zusammen 10 % des Stamm-Kap erreichen.

Wegen der aA der Fin-Verw s Tz 396. Nach Auff von Kessler/Egelhoff (DStR 2017, 998) wirkt zwar die in § 58d GmbHG, nicht aber die in § 233 AktG geregelte Ausschüttungssperre in Organschaftsfällen auch als Abführungssperre.

§ 233 Abs 2 AktG und § 58d Abs 2 GmbHG regeln eine weitere Ausschüttungs- und Abführungsbegrenzung. Danach ist die Zahlung eines Gewinnanteils von mehr als 4 % erst für ein Geschäftsjahr zulässig, das später als zwei Jahre nach der Beschlussfassung über die Kap-Herabsetzung beginnt. Die danach bei der OG zurückzubehaltenden Beträge sind in Gewinnrücklagen einzustellen, die nach Ablauf der zweijährigen Sperrfrist aufgelöst und abgeführt werden können.

Stlich entstehen bei Beachtung der in § 233 AktG, § 58d GmbHG geregelten Ausschüttungs- und uE auch Abführungssperren Minderabführungen iSd § 14 Abs 4 KStG (s Tz 1024ff). Wegen der aA der Fin-Verw s Tz 396.

 

Tz. 407

Stand: EL 110 – ET: 06/2023

Die GA und uE ebenso die Gewinnabführung sind auch insoweit begrenzt, als eine Rücklage gem § 272 Abs 4 HGB für Anteile an einem herrschenden oder mit Mehrheit beteiligten Unternehmen zu bilden ist (s Tz 489).

 

Tz. 408

Stand: EL 110 – ET: 06/2023

Eine weitere Ausschüttungs- und uE ebenso Abführungssperre ergibt sich aus § 272 Abs 5 HGB idFd BilRuG v 17.07.2015. Danach kann in der H-Bil eine Rücklage zur Sicherung der phasengleichen Vereinnahmung von Beteiligungsergebnissen gebildet werden. Anders als bei der Einführung des § 268 Abs 8 HGB (dazu s Tz 398) änderte der Ges-Geber nicht den § 301 AktG entspr. Dazu auch s Schiffers (GmbHR 2015, 1018, 1023).

Wegen der aA der Fin-Verw s Tz 396.

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