Tz. 396

Stand: EL 110 – ET: 06/2023

§ 301 AktG regelt mit der Festlegung des Höchstbetrags der Gewinnabführung eine Abführungssperre, die zwingend zu beachten ist. Dort geregelt ist die Deckelung der Gewinnabführung auf den ohne die Gewinnabführung sich ergebenden Jahresüberschuss, vermindert um einen vororganschaftlichen Verlustvortrag, um den in die ges Rücklage nach § 300 AktG einzustellenden Betrag und um den nach § 268 Abs 8 HGB ausschüttungsgesperrten Betrag. Wird diese Abführungssperre nicht beachtet, kommt es zu einer Zuviel-Abführung und die Organschaft ist gefährdet. Wegen der durch das Ges zur Änderung und Vereinfachung der Unternehmensbesteuerung und des stlichen Reisekostenrechts eingeführten "Heilungsmöglichkeiten" s Tz 500ff.

Daneben regeln das HGB, das AktG und das GmbHG eine Reihe von Ausschüttungssperren, bei denen sich die Frage stellt, ob auch diese zwingend zu beachtenden Regelungen bei Bestehen einer Organschaft als Abführungssperre wirken.

Während ein Teil der Fach-lit (s Küting/Lorson/Eichenlaub/Toebe, GmbHR 2011, 1; s Walter, GmbHR 2016, 354) die Auff vertritt, dass ges Ausschüttungssperren nach dem Sinn und Zweck des Ges auch ohne ausdrückliche Benennung in § 301 AktG bei einer OG, die – außer bei vororganschaftlichen Rücklagen – GA nicht kennt (s Tz 412ff), als Abführungssperre wirkt, vertritt die Fin-Verw (s Schr des BMF v 23.12.2016, BStBl I 2017, 41; dem zust s Kessler/Egelhoff, DStR 2017, 998) die Auff, dass eine ges Ausschüttungssperre, die nicht ausdrücklich in § 301 AktG erwähnt ist, keine Auswirkung auf die Höhe des abzuführenden Gewinns hat. Dazu auch s Pohl (NWB 2017, 2290, 2295).

Wegen unserer Kritik, wonach diese ausschl am Wortlaut des § 301 S 1 AktG orientierte Auslegung in Organschaftsfällen den Sinn und Zweck der Ausschüttungssperren aushöhlt, s Tz 404. Nach Auff von Hageböke/Hennrichs (DB 2017, 18) liegt eine planwidrige Regelungslücke des § 301 S 1 AktG vor.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Steuer Office Gold. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge