Tz. 351

Stand: EL 110 – ET: 06/2023

Als Laufzeitbeginn des GAV kann auch ein Zeitpunkt nach der Eintragung in das HReg festgelegt werden. Sofern dieser Zeitpunkt bestimmt oder zumindest hinreichend bestimmbar ist, sollte eine Eintragung in das HReg auch schon vorher möglich sein (s Hahn, DStR 2009, 589, 591 und s Scheifele/Marx, DStR 2014, 1793, 1796). Da die Organschaftswirkungen auch bei vorheriger Eintragung erst ab dem vertraglich vorgesehenen Beginn eintreten, ist die Laufzeitklausel so zu fassen, dass die Laufzeit ab dem zukünftigen Beginn mind fünf Jahre beträgt (s Walter, in B/W, § 14 KStG Rn 629, 637).

 

Tz. 352

Stand: EL 110 – ET: 06/2023

Zivilrechtlich ist auch ein aufschiebend bedingt abgeschlossener GAV zulässig. Nach Auff von Neumann (in Gosch, 4. Aufl, § 14 KStG Rn 235), Walter (in B/W, § 14 KStG Rn 629), Hahn (DStR 2009, 589, 590) und Scheifele/Marx (DStR 2014, 1793, 1796) ist ein solcher aufschiebend bedingt abgeschlossener GAV auch stlich anzuerkennen. AA s Frotscher (in F/D, § 14 KStG Rn 336), nach dessen Auff ein GAV als materiell satzungsändernder Vertrag bedingungsfeindlich ist. SE ist ein unter einer auflösenden oder aufschiebenden Bedingung abgeschlossener GAV unwirksam und daher stlich unbeachtlich.

Ein praktisches Bedürfnis für eine aufschiebend bedingte spätere Inkraftsetzung des GAV besteht insbes in Fällen, in denen die künftige OG über stlich noch nicht genutzte Verlustvorträge verfügt, die vor Organschaftsbeginn bei ihr selbst genutzt werden sollen.

R 55 Abs 3 KStR 1990 enthielt eine Verw-Anw, wonach es zulässig war, den Beginn des GAV und damit auch den Beginn der Organschaft auf den Beginn des VZ festzulegen, zu dem ein kstlicher (und/oder gewstlicher) Verlustabzug verbraucht sind.

Der Grund dafür, dass diese Regelung nicht mehr in spätere Fassungen der KStR übernommen worden ist, war die Weigerung von Registerrichtern, einen solch unbestimmten Termin in das HReg einzutragen. UE ist diese Weigerung begründet, kann doch mit einer solchen aufschiebenden Bedingung der Beginn von GAV und Organschaft nicht mit der erforderlichen Verlässlichkeit fixiert werden; inbes bei stlichen Mehr- und Minderergebnissen auf Grund einer späteren Außenprüfung des FA könnte sich im Nachhinein der Beginn der Organschaft nochmals verändern (hierzu auch s § 15 KStG Tz 15). Scheifele/Marx (DStR 2014, 1793, 1796) empfehlen, die Eintragungsfähigkeit entspr GAV im Vorfeld mit dem Reg-Gericht abzuklären.

UE ist in Fällen, in denen das Reg-Gericht einer aufschiebend bedingten späteren Inkraftsetzung des GAV zustimmt, der in das HReg eingetragene GAV auch stlich zu Grunde zu legen.

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