Tz. 199

Stand: EL 99 – ET: 06/2020

Der Bewertungsrahmen ist hinsichtlich der Obergrenze (s § 20 Abs 2 S 2 UmwStG: "... höchstens jedoch mit dem Wert iSd S 1 ...") gegenüber der bisherigen Rechtslage geändert. Statt des Tw ist nunmehr der gW (im Wirtschaftsleben auch: Verkehrswert oder Marktwert) gem § 20 Abs 2 S 1 UmwStG als Höchstbewertung maßgebend (dazu s Vor §§ 20–23 UmwStG Tz 9). Gleichzeitig ist der gW gem § 20 Abs 2 S 1 UmwStG der Regelbewertungsmaßstab, wenn kein ausdrücklicher (und wirksamer) Antrag auf (abw) Minderbewertung gem § 20 Abs 2 S 2 und 3 UmwStG (s Tz 211ff) erfolgt.

Der gW ergibt sich mangels einer eigenen Definition im UmwStG oder in anderen Einzel-St-Ges zum ErtragSt-Recht (insbes dem EStG, s Urt des BFH v 12.04.2017, BFH/NV 2018, 58 unter Rn 18) aus den allg Bewertungsvorschriften des BewG (s § 1 Abs 1 BewG iVm § 9 Abs 2 und 3 BewG; allg Auff, zB s Menner, in H/M/B, 5. Aufl, § 20 UmwStG Rn 417; s Herlinghaus, in R/H/vL, 3. Aufl, § 20 UmwStG Rn 241; s Nitzschke, in Blümich, § 20 UmwStG 2006 Rn 78). Danach wird der gW – als objektiver Wert – durch den Preis bestimmt,

  • der im gewöhnlichen Geschäftsverkehr (dh Verkauf nach marktwirtsch Grundsätzen ohne Zwang oder Notlage beim Verkäufer und Käufer; s R B 9.1 ErbStR 2019)
  • nach der Beschaffenheit des WG (tats und rechtliche Verhältnisse)
  • unter Außerachtlassung ungewöhnlicher (keine ungewöhnlichen Umstände sind solche, die für die Allgemeinheit gelten; nicht ungewöhnlich idS ist zB ein nur begrenzter potentieller Käuferkreis für das Bewertungsobjekt; zu den ungewöhnlichen Verhältnissen, die bei der Ermittlung des gW unberücksichtigt bleiben, zählen zB vertragliche Preisvorgaben für die Übertragung von Beteiligungen an Pers-Ges oder Anteilen an Kap-Ges; dies kann allerdings im Einzelfall widerlegt werden, s R B 9.2 Abs 1 und 3 ErbStR 2019)
  • und persönlicher Verhältnisse (preisbeeinflussende Verhältnisse, die in der Person von Verkäufer und Käufer liegen; zB dringender Geldbedarf des Verkäufers, Vereinbarungen unter Berücksichtigung von Verwandtschaftsverhältnissen; gesetzliche oder vertragliche Verfügungsbeschränkungen, die in der Person des StPfl liegen, s § 9 Abs 3 BewG)
  • bei einer Veräußerung des WG zu erzielen wäre (s § 9 Abs 2 BewG).

Ob die eingebrachte Sachgesamtheit als solche von einem gedachten Erwerber fortgeführt wird, spielt ebenso wenig eine Rolle wie die funktionale Bedeutung einzelner WG in der konkreten Betriebsorganisation des übertragenen Unternehmens. Veräußerungskosten bleiben außer Betracht; denn der gW entspr dem objektivierten Veräußerungspreis und nicht einem VG.

Zum gW von an einer inl Börse nicht notierten Anteilen an Kap-Ges s § 24 UmwStG Tz 114. Zur Ermittlung des gW von Grundstücken ist der Verkehrswert maßgebend (s Urt des BFH v 02.02.1990, BStBl II 1990, 497), bei Maschinen, Einrichtungen der Einzelveräußerungspreis und bei wiederkehrenden Bezügen der versicherungsmathematische Kap-Wert (s Schmidt, 33. Aufl, § 16 EStG Rn 294 mwNachw). Zur Ermittlung des gW bei nicht bilanzierten selbst geschaffenen immateriellen WG, Waren, halbfertigen Arbeiten s Tz 200.

Für in der Sacheinlage enthaltene Pensionsrückstellungen bestimmt sich die Regelbewertung einzig nach § 6a EStG (s § 20 Abs 2 S 1 HS 2 UmwStG; wie bei § 11 Abs 1 S 2 UmwStG; dazu s § 11 UmwStG Tz 32; s UmwSt-Erl 2011, Rn 20.17 und Rn 23.18). Diese Regelung geht dem BewG vor (s § 1 Abs 2 BewG). Der Wertansatz nach § 6a EStG darf nicht überschritten werden (Höchstgrenze). Die bei § 6a EStG nicht berücksichtigten stillen Lasten einer Pensionsverpflichtung wirken sich mittelbar, da sie den Gesamtwert der eingebrachten Sachgesamtheit (negativ) beeinflussen, auf den gW des Geschäfts- oder Firmenwerts aus (s Tz 200; s R/H/vL, 2. Aufl, § 20 UmwStG Rn 144).

 

Tz. 200

Stand: EL 83 – ET: 04/2015

Zum gW des Sacheinlagegegenstands "(Teil-)Betrieb" oder "MU-Anteil" iSd § 20 Abs 2 S 1 UmwStG gehören auch die gW der selbst geschaffenen immateriellen WG (zB selbst entwickelte Patente, Erfindungen inkl originärer Geschäftswert/Praxiswert bzw Teilbetriebsgeschäftswert/Teilpraxiswert) und ein Gewinnaufschlag (zB bei zur Veräußerung bestimmten Waren, so die Ges-Begr in BT-Drs 16/2710, 28 Einzelbegründung zu § 6 Abs 1 Nr 4 EStG; s S/H/S, 6. Aufl, § 20 UmwStG Rn 285: s H/M, 4. Aufl, § 20 UmwStG Rn 418). Stfreie Rücklagen sind (vollständig) aufzulösen (s S/H/S, 6. Aufl, § 20 UmwStG Rn 289, s UmwSt-Erl 2011, Rn 23.17).

Beim Ansatz des Betriebs einer Kö mit dem gW im Fall der Umwandlung der Kö auf eine Pers-Ges oder Verschmelzung auf eine andere Kö nach dem Zweiten und Dritten Teil des UmwStG ist im Gesetz ausdrücklich bestimmt, dass selbst geschaffene immaterielle WG einzubeziehen sind (s § 3 Abs 1 S 1 UmwStG und s § 11 Abs 1 S 1 UmwStG). Auch wenn in § 20 Abs 2 S 1 UmwStG ein vergleichbarer Hinweis fehlt, ist uE der gW betrieblicher Sachgesamtheiten im UmwStG einheitlich zu beurteilen (insbes auch, weil kein sachlicher Grund für eine unterschiedliche Beurteilung besteht; glA s Ley, FR 2007, 109; s ...

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