Tz. 44

Stand: EL 107 – ET: 09/2022

Die übernehmende Gesellschaft "hat" (s § 21 Abs 1 S 1 UmwStG) im Fall des einfachen Anteilstauschs (s Tz 10, 11ff) zwingend den gW der eingebrachten Anteile anzusetzen. Eine Maßgeblichkeit der H-Bil für die St-Bil ist – ebenso wie bei § 21 Abs 1 S 2 UmwStG (s Tz 46) – unbeachtlich. Der gW ist auf den stlichen Zeitpunkt der Einbringung (s Tz 42ff) nach den Vorschriften der §§ 1 Abs 1 iVm 11 BewG zu ermitteln, weil weder das EStG noch das UmwStG insoweit eine eigene Regelung enthält (ebenso s UmwSt-Erl 2011, Rn 21.08). Das Schätzungsverfahren gem § 11 Abs 2 BewG (aF) für Anteile an Kap-Ges nach dem sog Stuttgarter Verfahren ist nicht anzuwenden; vielmehr ergibt sich der Wert der Beteiligung unter Berücksichtigung der Ertragsaussichten der Kap-Ges (weitere Einzelheiten zur Bewertung der Anteile s § 24 UmwStG Tz 114).

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