Tz. 70

Stand: EL 94 – ET: 10/2018

Wird das (Fest-)Kap bei einer (mitunternehmerischen) Pers-Ges unter Beteiligung aller Gesellschafter und unter Beibehaltung der Beteiligungsverhältnisse gegen (quoten-)entspr Einlagen von Geld oder Sachen erhöht, liegt keine Einbringung iSd § 24 Abs 1 UmwStG vor (zutr s Diers/Diers, DB 2017, 1053). Da die MU nach Kap-Erhöhung an dem durch die Einlagen erhöhten Vermögen nach Maßgabe ihrer unveränderten Beteiligungshöhe und gleichen Beteiligungsquoten teilhaben, kommt es weder zu Anwachsungs- noch Abwachsungsvorgängen hinsichtlich der MU-Anteile. Es erfolgen mithin weder wirtsch Übertragungsvorgänge noch entsteht stlich eine "neue" Pers-Ges nach Kap-Erhöhung. Ein Einbringungstatbestand kann nur im Verhältnis zum einlegenden MU und der Pers-Ges zustande kommen, wenn die Einlage in betrieblichen WG besteht, die eine Sachgesamtheit iSd § 24 Abs 1 UmwStG darstellen.

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