Tz. 277

Stand: EL 110 – ET: 06/2023

Nach § 14 Abs 1 S 1 Nr 1 S 2 KStG sind mittelbare Beteiligungen zu berücksichtigen, wenn die Beteiligung an jeder vermittelnden Gesellschaft die Mehrheit der Stimmrechte gewährt. Die Auff von Neu (EStB-Sonderheft zum StSenkG, 2000, 34), wonach bei mehreren vermittelnden Gesellschaften nur bezüglich der obersten eine Stimmrechtsmehrheit gegeben sein muss, ist als sinnwidrig abzulehnen (glA s Neumann, in Gosch, 4. Aufl, § 14 KStG Rn 140). Damit können auch mittelbare und unmittelbare Beteiligungen sowie mehrere mittelbare Beteiligungen zum Erreichen der finanziellen Eingliederung zusammengerechnet werden. Es kommt nur darauf an, dass die Beteiligung des OT an jeder vermittelnden Gesellschaft die Mehrheit der Stimmrechte gewährt, dh jede vermittelnde Gesellschaft muss ihrerseits finanziell in den OT eingegliedert sein. Es kommt nicht darauf an, dass die vermittelnde Gesellschaft gleichzeitig auch die Mehrheit der Stimmrechte an der OG hat. Die finanzielle Eingliederung der OG liegt dann vor, wenn die vom OT unmittelbar und die von den finanziell eingegliederten vermittelnden Gesellschaften gehaltenen Beteiligungen an der OG zusammen die Mehrheit der Stimmrechte an der OG gewähren. Zu beachten ist, dass unmittelbare Beteiligung nur zu berücksichtigen sind, wenn sie nicht bereits ihrerseits die Mehrheit der Stimmrechte vermitteln (s Tz 263).

Auch an dieser Stelle ist wieder zu entscheiden, ob bei der Zusammenrechnung der mittelbaren Beteiligungen die Durchrechnungs- oder die Additionsmethode anzuwenden ist. UE ist nach der sog Additionsmethode zu verfahren (dazu s Tz 267). AA s Herlinghaus (FR 2000, 1105). Wenn die MG an der EG unmittelbar zu 25 % beteiligt ist und sie daneben eine 80%ige Beteiligung an einer TG hält, die ihrerseits zu 30 % an der EG beteiligt ist, ergibt die Zusammenrechnung der an der EG bestehenden unmittelbaren und mittelbaren Beteiligung der MG bei der Additionsmethode zusammengefasst 55 % und bei der Durchrechnungsmethode nur 49 %. Bei der erstgenannten Methode wäre ein Organschaftsverhältnis zwischen MG und EG möglich, bei der letztgenannten jedoch nicht.

 

Tz. 278

Stand: EL 110 – ET: 06/2023

 

Beispiel 1:

 

Beispiel 2:

 

Beispiel 3:

In allen drei Bsp ist B jeweils in A finanziell eingegliedert. Die Summe der unmittelbaren und der mittelbaren Beteiligung an C beträgt jeweils mehr als 50 % (im Bsp 1 100 %, in den Bsp 2 und 3 jeweils 60 %), deswegen ist C in allen drei Fällen in A finanziell eingegliedert. Dass im Bsp 3 die Summe der durchgerechneten Beteiligungen von A an C nur 48 % beträgt, ist uE unschädlich. Bei Zugrundelegung der Durchrechnungsmethode (s Tz 267) wäre hingegen eine finanzielle Eingliederung zu verneinen. In folgendem Bsp ist dagegen die finanzielle Eingliederung nicht gegeben:

 

Beispiel 4:

Durchgerechnet ist A mit 75 % an C beteiligt. Die mittelbare Beteiligung über B rechnet aber für die finanzielle Eingliederung nicht mit, weil A nicht die Mehrheit der Stimmrechte an B zusteht.

 

Tz. 279

Stand: EL 110 – ET: 06/2023

Die vermittelnde Gesellschaft kann ihrerseits auch aufgrund einer Zusammenrechnung von Beteiligungen in den OT finanziell eingegliedert sein.

 

Beispiel 5:

B und C sind beide finanziell in A eingegliedert. Auch E ist finanziell in A eingegliedert, weil die Beteiligungen von B und D an E zusammen 60 % der Stimmrechte repräsentieren. Die von D an E gehaltene Beteiligung ist uE bei der Addition einzubeziehen, weil A an D zusammengefasst über eine unmittelbare und eine mittelbare Beteiligung die Mehrheit der Stimmrechte hat. Dass die durchgerechnete Beteiligung von A an E nur 24 + 14,4 = 38,4 % beträgt, ist uE unschädlich. Entspr ist uE auch D in A finanziell eingegliedert. Bei Zugrundelegung der Durchrechnungsmethode (s Tz 267) wäre hingegen eine finanzielle Eingliederung von D und E in A zu verneinen.

 

Tz. 280

Stand: EL 110 – ET: 06/2023

Die finanzielle Eingliederung wird nicht dadurch unterbrochen, dass unmittelbare und mittelbare Beteiligungen zeitlich nacheinander bestehen, vorausgesetzt, die in § 14 Abs 1 S 1 Nr 1 KStG genannten Voraussetzungen sind durchgängig erfüllt (s Tz 296).

 

Tz. 281

Stand: EL 110 – ET: 06/2023

vorläufig frei

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