Tz. 69

Stand: EL 94 – ET: 10/2018

Bei der Aufnahme einer (oder mehrerer) natürlichen Person(en) als Gesellschafter in einen Einzel-Gew, landwirtsch Betrieb oder der Aufnahme eines Sozius in eine freiberufliche Einzelpraxis mit Zuzahlung in das Vermögen des (einbringenden) Betriebsinhabers ist stlich eine kombinierte Einbringung in die neu entstehende Pers-Ges und zugleich Veräußerung gegeben. Gegenstand der Veräußerung ist ein Teil des BV des Einzelunternehmens, soweit dieses zugunsten des/der hinzutretenden Gesellschafter(s) in die Pers-Ges gelangt (s Tz 6 und s Tz 58 unter Beispiel, Grundfall 3). Werden im Zusammenhang mit der Einbringung sämtliche stillen Reserven des Gesamtbetriebs aufgedeckt (nämlich durch Zuzahlung und Ansatz mit dem gW hinsichtlich der Beteiligung des Einzelunternehmers in der neuen Pers-Ges), gelten für die Besteuerung des Gewinns die Grundsätze unter Tz 66.

Im Fall des Ansatzes der Einbringung auf eigene Rechnung zum Bw (oder Zwischenwert, dh keine Anwendung des § 24 Abs 3 S 2 UmwStG) geht der BFH – zu Recht – in ständiger Rspr von einem lfd Gewinn aus der Zuzahlung bei der ESt aus (s Beschl des BFH v 18.10.1999, BStBl II 2000, 123 und v 18.12.2002, BFH/NV 2003, 479; ebenso s Wacker, in Schmidt, 37. Aufl, § 16 EStG Rn 204 und 563 mwNachw). Denn der Gewinn aus der Veräußerung von Miteigentumsanteilen an einzelnen WG eines Betriebs ist weder nach § 16 EStG (kein Betrieb im Ganzen und auch kein MU-Anteil) noch nach § 18 Abs 3 iVm § 34 EStG (kein Anteil am Vermögen) begünstigt. Bei der Einbringung eines Einzel-Gew unterliegt der Gewinn allerdings nicht der GewSt. Unabhängig von der estlichen Beurteilung als lfd Gewinn handelt es sich gewstlich um einen Betriebsveräußerungsgewinn (s Urt des FG Köln v 05.04.2000, EFG 2000, 1271, rkr). Als solcher gehört er gem dem Objekt-St-Charakter der GewSt nicht zum Gewerbeertrag. Denn infolge der Einbringung gegen Wertausgleich wird die pers Stpfl des bisherigen Einzelbetriebsinhabers (s § 5 GewStG) beendet. Bei der Einbringung des Betriebs durch eine Kap-Ges (Gew kraft Rechtsform) rechnet jeder Gewinn aus der Einbringung zum Gewerbeertrag, weil gem § 2 Abs 2 S 1 GewStG selbst der Betriebsveräußerungsgewinn der GewSt unterliegt (ständige Rspr s Urt des BFH v 05.09.2001, BStBl II 2002, 155).

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