Tz. 355

Stand: EL 99 – ET: 06/2020

Relativ unproblematisch ist die Vorschrift des § 20 Abs 2 S 1 Nr 2 Buchst a EStG in den Fällen, in denen die spätere Dividendenzahlung genau der Dividendenerwartung entspr, die bei der Kaufpreisbemessung für die Dividendenscheine zugrunde lag (dazu s Tz 334ff). Schwieriger zu beantworten ist die Frage, wie stlich zu verfahren ist, wenn die spätere (tats) Dividendenzahlung von der Gewinnerwartung abweicht; dies ist wohl der Regelfall.

 

Tz. 356

Stand: EL 99 – ET: 06/2020

Fall 1: Die spätere Dividende liegt unter den für den Dividendenschein gezahlten AK

  1. Behandlung beim Veräußerer: Der stpfl Veräußerungserlös iSd § 20 Abs 2 S 1 Nr 2 Buchst a EStG bleibt unverändert.
  2. Behandlung beim Erwerber: UE erwirbt E mit dem losgelösten Dividendenschein ein WG "künftiger Gewinnanspruch". Die spätere Dividendenzahlung spielt sich nach der og Rspr des BFH (s Tz 351) in der Vermögenssphäre ab. Gehört der Dividendenschein bei E zu einem BV, wirkt sich der geringere Zufluss im Ergebnis gewinnmindernd aus. E kann die Erstattung der zu Unrecht einbehaltenen KapSt geltend machen (s Tz 353, 354).
 

Tz. 357

Stand: EL 99 – ET: 06/2020

Fall 2: Die spätere Dividende liegt über den für den Dividendenschein gezahlten AK

  1. Behandlung beim Veräußerer: Der vereinnahmte stpfl Veräußerungserlös iSd § 20 Abs 2 S 1 Nr 2 Buchst a EStG bleibt unverändert.
  2. Behandlung beim Erwerber: Werden die Dividendenscheine im BV gehalten, erhöht der Mehrerlös den betrieblichen Gewinn.

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