Tz. 355
Stand: EL 99 – ET: 06/2020
Relativ unproblematisch ist die Vorschrift des § 20 Abs 2 S 1 Nr 2 Buchst a EStG in den Fällen, in denen die spätere Dividendenzahlung genau der Dividendenerwartung entspr, die bei der Kaufpreisbemessung für die Dividendenscheine zugrunde lag (dazu s Tz 334ff). Schwieriger zu beantworten ist die Frage, wie stlich zu verfahren ist, wenn die spätere (tats) Dividendenzahlung von der Gewinnerwartung abweicht; dies ist wohl der Regelfall.
Tz. 356
Stand: EL 99 – ET: 06/2020
Fall 1: Die spätere Dividende liegt unter den für den Dividendenschein gezahlten AK
- Behandlung beim Veräußerer: Der stpfl Veräußerungserlös iSd § 20 Abs 2 S 1 Nr 2 Buchst a EStG bleibt unverändert.
- Behandlung beim Erwerber: UE erwirbt E mit dem losgelösten Dividendenschein ein WG "künftiger Gewinnanspruch". Die spätere Dividendenzahlung spielt sich nach der og Rspr des BFH (s Tz 351) in der Vermögenssphäre ab. Gehört der Dividendenschein bei E zu einem BV, wirkt sich der geringere Zufluss im Ergebnis gewinnmindernd aus. E kann die Erstattung der zu Unrecht einbehaltenen KapSt geltend machen (s Tz 353, 354).
Tz. 357
Stand: EL 99 – ET: 06/2020
Fall 2: Die spätere Dividende liegt über den für den Dividendenschein gezahlten AK
- Behandlung beim Veräußerer: Der vereinnahmte stpfl Veräußerungserlös iSd § 20 Abs 2 S 1 Nr 2 Buchst a EStG bleibt unverändert.
- Behandlung beim Erwerber: Werden die Dividendenscheine im BV gehalten, erhöht der Mehrerlös den betrieblichen Gewinn.
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