Tz. 251

Stand: EL 101 – ET: 03/2021

In dem Urt des BFH v 26.11.1998 (BStBl II 1999, 547) deutete sich bereits eine Änderung der Rspr des BFH an. Danach ist die Besitzgesellschaft nicht zur phasengleichen Aktivierung von Gewinnansprüchen verpflichtet, wenn in der Satzung der Betriebsgesellschaft bei Stimmengleichheit Gewinnthesaurierung vorgesehen ist und der Jahresabschluss der ausschüttenden Betriebsgesellschaft nach dem der Besitzgesellschaft festgestellt worden ist.

Eine Abgrenzung von der früheren Rspr enthält auch das Urt des BFH v 23.02.1999 (BFH/NV 1999, 1200). Danach gelten die vom BGH entwickelten Grundsätze zur phasengleichen Bilanzierung von Ausschüttungsansprüchen nur für Gewinnansprüche, nicht jedoch für Ansprüche aus sonstigen Ausschüttungen.

 

Tz. 252

Stand: EL 101 – ET: 03/2021

Auf einem Vorlagebeschl des I. Senats (s Beschl des BFH v 16.12.1998, BStBl II 1999, 551) hin ist schließlich der GrS des BFH (s Beschl des GrS des BFH v 07.08.2000, BStBl II 2000, 632) von der früheren Rspr zur stlichen Behandlung der phasengleichen Aktivierung von Dividendenansprüchen abgerückt. Er hat entschieden, dass eine Kap-Ges, die mehrheitlich an einer anderen Kap-Ges beteiligt ist, Dividendenansprüche aus einer zum Bil-Stichtag noch nicht beschlossenen Gewinnverwendung der nachgeschalteten Gesellschaft grds nicht aktivieren darf.

 

Tz. 253

Stand: EL 101 – ET: 03/2021

Die nachfolgende BFH-Rspr hat den oa Beschl des GrS bestätigt. Nach dem Urt des BFH v 20.12.2000 (BStBl II 2001, 409) kann ein beherrschender Gesellschafter Dividendenansprüche gegenüber der von ihm beherrschten Gesellschaft jedenfalls dann nicht schon vor Fassung des Gewinnverwendungsbeschl ("phasengleich") aktivieren, wenn nicht durch objektiv nachprüfbare Umstände belegt ist, dass er am maßgeblichen Bil-Stichtag unwiderruflich zur Ausschüttung eines bestimmten Betrags entschlossen war.

Zur phasengleichen Bilanzierung bei Betriebsaufspaltung s Urt des BFH v 31.10.2000 (BFH/NV 2001, 447, und HFR 2001, 582).

Nach dem Urt des BFH v 28.02.2001 (BStBl II 2001, 401) darf der Mehrheitsgesellschafter einer GmbH, wenn er vor seinem Bil-Stichtag eine Vorabausschüttung der von ihm beherrschten Gesellschaft veranlasst hat, nicht zu dem betreffenden Bil-Stichtag den Anspruch auf eine weitere Dividende ("phasengleich") aktivieren, deren Ausschüttung erst nach diesem Stichtag beschlossen worden ist.

Lt Urt v 07.02.2007 (BStBl II 2008, 340) hält der I. Senat des BFH daran fest, dass ein beherrschender Gesellschafter Dividendenansprüche gegenüber der beherrschten Kap-Ges jedenfalls dann nicht schon vor Fassung des Gewinnverwendungsbeschl ("phasengleich") aktivieren kann, wenn nicht durch objektiv nachprüfbare Umstände belegt ist, dass er am maßgeblichen Bilanzstichtag unwiderruflich zur Ausschüttung eines bestimmten Betrages entschlossen war. Mit Beschl v 09.07.2007 (BFH/NV 2007, 2259) hat der BFH erklärt, dass er es nicht für klärungsbedürftig hält, dass die im oa Beschl des GrS entwickelten Grundsätze auch für die Zeit nach dem Inkrafttreten des BiRiliG gelten.

Wegen des Nicht-Festhaltens an der früheren Rspr auch s FG HH (Urt v 04.05.2006, EFG 2006, 1360, rkr).

 

Tz. 254

Stand: EL 99 – ET: 06/2020

Nach dem Schr des BMF v 01.11.2000 (BStBl I 2000, 1510) beanstandet es die Fin-Verw nicht, wenn auf eine oGA, die noch nach den Grundsätzen des Vollanrechnungsverfahrens abzuwickeln ist, die früheren Grundsätze zur phasengleichen Aktivierung von Dividendenansprüchen übergangsweise weiterhin angewendet werden (dazu ebenfalls s § 36 KStG Tz 18d und 21a). Dh die Fin-Verw folgert aus dem Beschl des GrS, dass die früheren Regeln zur phasengleichen Vereinnahmung (s Tz 244–250) letztmals iRd Bil-Erstellung für 2000 (bei abw Wj in der Bil 2000/2001) anzuwenden sind.

Nach dem Urt des BFH v 07.02.2007 (BStBl II 2008, 340) ist die Ablehnung eines Antrags auf Erlass einer Billigkeitsentscheidung nach § 163 AO, der auf eine nach einer Rspr-Änderung ergangene Verw-Anw gestützt wird, derzufolge die "bisherigen Grundsätze" für eine Übergangszeit weiter angewendet werden sollen, nicht ermessensfehlerhaft, wenn das Begehren des Antragstellers auf der Grundlage der vor der Rspr-Änderung gehandhabten Verw-Praxis ebenfalls abschlägig beschieden worden wäre.

 

Tz. 255

Stand: EL 99 – ET: 06/2020

In der stlichen Fach-Lit wurde bereits unmittelbar nach Ergehen des Beschl des GrS des BFH (s Beschl des GrS des BFH v 07.08.2000, BStBl II 2000, 632) die Auff vertreten, der GrS des BFH habe die phasengleiche Aktivierung nicht abgeschafft, sondern lediglich erschwert. Nach Moxter (DB 2000, 2333) hat der GrS des BFH im Wes wie folgt argumentiert: In der St-Bil aktivierbar seien nur WG (Vermögensgegenstände). Ein WG müsse aber greifbar und selbständig bewertbar sein, dh eine "objektiv werthaltige Position" bilden, die sich, soweit durch Abspaltung von einem WG entstanden, "zumindest wirtsch bereits verselbständigt (realisiert) hat". An beiden Voraussetzungen fehle es indes bei Dividendenforderungen idR "vor Fassung des G...

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