Tz. 139

Stand: EL 101 – ET: 03/2021

Die Regelung des § 20 Abs 1 Nr 1 S 3 EStG ist auch dann zu beachten, wenn die Anteile an der Kap-Ges zu einem BV einer AE-Kö gehören und die Kap-Erträge nach § 20 Abs 8 EStG den Eink aus Gew zuzurechnen sind. Die Auskehrungen sind "der Art nach" (isoliert betrachtet) solche iSd § 20 Abs 1 Nr 1 S 3 EStG.

Zur buchmäßigen Behandlung der Ausschüttungen aus dem stlichen Einlagekonto gilt für den Fall, dass die Anteile bei dem AE zu einem BV gehören, Folgendes: Die gesamten Bezüge einschl der Ausschüttung aus dem stlichen Einlagekonto sind iRd BV-Vergleichs zu erfassen, wobei der Teil der Ausschüttung, für den das stliche Einlagekonto als verwendet gilt, wie eine Kap-Rückzahlung zu behandeln ist. Der Bw der Anteile ist ohne Rücksicht auf den Tw um den Ausschüttungsbetrag aus dem stlichen Einlagekonto zu verringern. Soweit der mit dem stlichen Einlagekonto verrechnete Teil der Ausschüttung den Bw der Anteile übersteigt, liegen, da negative AK auf Grund einer Einlagerückzahlung nicht möglich sind, gewinnerhöhende BE vor (s Schr des BMF v 09.01.1987, BStBl I 1987, 171; s Urt des BFH v 20.04.1999, BStBl II 1999, 647; v 07.11.1990, BStBl II 1991, 177; v 14.10.1992, BStBl II 1993, 189 [zu dem stlich gleich zu behandelnden Fall der Nenn-Kap-Rückzahlung]; v 16.03.1994, BStBl II 1994, 527 und v 19.07.1994, BStBl II 1995, 362). Ebenfalls hierzu s Vfg der OFD Ffm v 09.04.1998 (StEd 1998, 456) und s Kahlen (GmbH-StB 1999, 186). Krit hierzu s Felix/Strahl (DStR 1996, 1514). Nach Inkrafttreten des StSenkG ist darauf bei Kö als AE § 8b KStG (s § 8b KStG Tz 137) anzuwenden, dh, die den Bw übersteigende Einlagerückzahlung unterliegt einer nur 5%igen Besteuerung. Nach Verw-Auff gehören die Leistungen aus dem stlichen Einlagekonto iSd § 27 KStG, soweit sie den Bw der Beteiligung übersteigen, nicht zu den Bezügen iSd § 8b Abs 1 S 1 KStG (hierzu s Urt des BFH v 28.10.2009, BStBl II 2011, 898, und v 10.11.2009, HFR 2010, 383), sondern zu den Gewinnen iSd § 8b Abs 2 KStG (s Schr des BMF v 28.04.2003, BStBl I 2003, 292, Rn 6). Der BFH hat die Frage, ob § 8b Abs 2 KStG anwendbar ist bislang offen gelassen. Ebenfalls hierzu s § 27 KStG Tz 19. Maßgebend ist also nicht die hr-liche Einordnung der Auskehrung, sondern die stliche Herkunft der Mittel. Zur gewstlichen Behandlung von Ausschüttungen aus dem stlichen Einlagekonto, die den Bw der Anteile übersteigen, s Urt des BFH v 15.09.2004 (BStBl II 2005, 297) und s Urt des FG Bln-BB v 01.07.2014 (EFG 2014, 1896).

 

Beispiel:

Bw der Anteile = 32 000 EUR

Bei der A GmbH gehören die Anteile an der B-GmbH zum BV.

Für eine GA iHv 50 000 EUR, die A GmbH von der B-GmbH erhält, gilt lt St-Besch das stliche Einlagekonto als verwendet iHv

  1. Fall I: 15 000 EUR,
  2. Fall II: 36 000 EUR.

Lösung:

a) Fall I:

Der Teil der Ausschüttung, der nicht aus dem stlichen Einlagekonto stammt (50 000 EUR ./. 15 000 EUR = 35 000 EUR), ist gem § 8b Abs 1 iVm Abs 5 KStG zu 95 % stfrei.

Der aus dem stlichen Einlagekonto stammende Ausschüttungsbetrag (15 000 EUR) ist erfolgsneutral mit dem Bw der Anteile zu verrechnen, der sich dadurch auf 17 000 EUR verringert.

b) Fall II:

Der nicht aus dem stlichen Einlagekonto stammende Ausschüttungsbetrag von 14 000 EUR ist als Kap-Betrag iSv § 20 Abs 1 Nr 1 EStG gem § 8b Abs 1 iVm Abs 5 KStG zu 95 % stfrei.

Der aus dem stlichen Einlagekonto stammende Ausschüttungsbetrag von 36 000 EUR ist iHv 32 000 EUR erfolgsneutral mit dem Bw der Anteile zu verrechnen, der damit auf 0 EUR sinkt. Die übersteigenden 4000 EUR sind BE, die nach § 8b Abs 2 iVm Abs 3 KStG stpfl sind.

 

Tz. 140

Stand: EL 101 – ET: 03/2021

Die oben (s Tz 139) erläuterte buchmäßige Behandlung der Ausschüttungen aus dem stlichen Einlagekonto ist nicht davon abhängig, dass die Einlagerückgewähr an denselben AE erfolgt, der auch vorher die Einlagen geleistet hat. Sind an einer Kö mehrere AE beteiligt und stammt das für eine Ausschüttung verwendete stliche Einlagekonto aus der Einlage nur eines dieser AE, erhöht die Einlage den Bw nur dieses AE. Hingegen verringert die Rückzahlung des Einlagekontos den Beteiligungswert aller AE.

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