Tz. 72

Stand: EL 109 – ET: 03/2023

Bei den wichtigsten Kap-Erträgen wird die Besteuerung durch die Erhebung einer Abzug-St, der KapSt, sichergestellt. Die Tatsache, dass die KapSt nicht bei allen Kap-Erträgen erhoben wird, ist einer der Gründe für die Unterteilung des § 20 Abs 1 EStG in vd Nrn. Die KapSt, die von der ausschüttenden Kö, aber für Rechnung der AE, einbehalten und an das FA abgeführt wird, wird bei AE, die zur KSt veranlagt werden, auf deren St-Schuld angerechnet, dh sie wirkt wie eine Vorauszahlung auf die KSt.

 

Tz. 73

Stand: EL 109 – ET: 03/2023

Die Voraussetzungen unter denen die auf eine Ausschüttung einbehaltene KapSt angerechnet wird, ergeben sich aus § 8 Abs 1 KStG iVm § 36 Abs 2 S 1 Nr 2 EStG. Hiernach wird bei Kap-Ges die KapSt auf die KSt angerechnet, soweit sie auf die bei der Veranlagung erfassten Eink (hierzu s Urt des BFH v 19.07.1994, BStBl II 1995, 362, und s Urt des BFH v 18.09.2007, BFH/NV 2008, 290) oder die nach § 8b Abs 1, 2 und 6 S 2 KStG bei der Ermittlung des Einkommens außer Ansatz bleibenden Bezüge entfällt und keine Erstattung beantragt oder durchgeführt worden ist. Weitere Voraussetzung für die Anrechnung ist, dass die in § 45a Abs 2 oder 3 EStG genannte Bescheinigung vorgelegt wird (s § 36 Abs 2 Nr 2 S 2 EStG). Zu den Rechtsfolgen eines späteren Widerrufs oder der Rückgabe einer einmal vorgelegten Bescheinigung s Urt des BFH v 20.10.2010 (BFH/NV 2011, 641), und s Hess FG, Beschl v 08.10.2012 (EFG 2013, 47). Aus der Vorschrift des § 36 Abs 2 S 1 Nr 2 EStG folgt in zeitlicher Hinsicht, dass die Anrechnung auf die St desjenigen VZ bezogen werden muss, in dem die entspr Eink im St-Bescheid angesetzt worden sind (s Urt des BFH v 26.11.1997, BFH/NV 1998, 581, und v 18.09.2007, BStBl II 2018, 694). Hierzu s § 31 KStG Tz 33a.

Mit Einf der AbgeltungSt ab dem VZ 2009 hat der St-Abzug in bestimmten Fällen abgeltende Wirkung, dh die St auf die dem St-Abzug unterliegenden Eink ist durch den St-Abzug abgegolten und eine Einbeziehung der Eink in eine Veranlagung (mit Anrechnung der St-Abzugs-Beträge) findet nicht statt (s § 43 Abs 5 S 1 EStG). Eine Ausnahme von der Abgeltungswirkung gilt nach § 43 Abs 5 S 2 EStG ua für Kap-Erträge, die zu den Eink aus L + F, aus Gew, aus selbst Arbeit oder aus V + V gehören. Da bei Kap-Ges, dh unbeschr Stpfl iSd § 1 Abs 1 Nr 1 KStG, alle Eink als Eink aus Gew zu behandeln sind (s § 8 Abs 2 KStG), ist diese Ausnahmeregelung bei den hierunter fallenden St-Subjekten anzuwenden. Hierzu s § 8b KStG Tz 48. Auch nach Einf der AbgeltungSt bleibt es bei diesen Stpfl daher bei der Einbeziehung dieser Eink in die Veranlagung (und ggf der Freistellung nach § 8b Abs 1 KStG) und bei der Anrechnung der einbehaltenen KapSt. Dies gilt auch für Erträge aus sog Streubesitzanteilen, für die nach § 8b Abs 4 KStG die St-Befreiung nach § 8b Abs 1 KStG ausgeschlossen ist. Hierzu s § 8b KStG Tz 289. Zur möglichen Erstattung einbehaltener AbgeltungSt bei beschr Stpfl iSd § 2 Nr 1 KStG§ 32 Abs 5 KStG.

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