Tz. 65

Stand: EL 101 – ET: 03/2021

Werden die Eink aus KapV von einer beschr stpfl Kap-Ges (s § 2 KStG) erzielt, werden sie in D nur besteuert, wenn sie zu den inl Eink iSd § 49 Abs 1 Nr 5 EStG gehören. Dies ist bei Kap-Erträgen iSd § 20 Abs 1 Nr 1 und 2 EStG dann der Fall, wenn der Vergütungsschuldner der Kap-Erträge Wohnsitz, Geschäftsleitung oder Sitz im Inl hat (s § 49 Abs 1 Nr 5 Buchst a EStG). Unter den Voraussetzungen des § 43b EStG besteht die Möglichkeit der KapSt-Entlastung für Kap-Erträge iSd § 20 Abs 1 Nr 1 EStG, die einer EU-MG oder -BetrSt von ihrer inl TG zufließen. Hierzu s § 2 KStG Tz 149. Bei Kap-Erträgen, die über einen Investmentfonds erzielt werden, unterliegt bei Erträgen, die vor dem 01.01.2018 zufließen gleichermaßen nur der sog inl Dividendenanteil der beschr Stpfl (s § 49 Abs 1 Nr 5 Buchst b EStG aF iVm § 7 Abs 3 InvStG aF). Nach Inkrafttreten des InvStRefG ab dem 01.01.2018 werden derartige Ertragsarten bereits auf der Ebene des Investmentfonds besteuert. Daher besteht kein Grund mehr, die Ausschüttungen eines Investmentfonds auf der Ebene der Anleger der beschr StPflicht zu unterwerfen. Aufgrund der Besteuerung auf Fondsebene bei Investmentfonds bedarf es keiner Regelung mehr zu Investmenterträgen in § 49 Abs 1 Nr 5 Buchst b EStG. Die Norm wurde daher aufgehoben. Eine weitere Einschränkung des § 20 EStG ergibt sich aus der in § 32 Abs 1 KStG geregelten Abgeltungswirkung beim KapSt-Abzug.

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