Tz. 183

Stand: EL 99 – ET: 06/2020

In seinem Beschl hat der BGH (v 04.03.1996, DB 1996, 872, NJW 1996, 1473; bestätigt durch Urt des BGH v 07.07.2003, GmbHR 2003, 1051; ebenso s Heidenhain, GmbHR 2006, 455) eine Möglichkeit der Umwidmung einer verdeckten Sacheinlage in eine GmbH zu einer ordnungsgemäßen Sachgründung oder Sach-Kap-Erhöhung eröffnet (dies gilt nicht für die AG, s §§ 27 Abs 4, 183 Abs 2 S 4 AktG). Durch die "Heilung" der verdeckten Sacheinlage erlischt die Verpflichtung des Gesellschafters, seine Stammeinlage zu erbringen. Hierzu bedarf es eines Gesellschafterbeschl, der die Satzung der GmbH derart ändert, dass die Einlagendeckung durch Sacheinlage erbracht wird. Es ist ein Bericht über Art und Wertigkeit der Sacheinlage zu erstatten und zur Eintragung im H-Reg anzumelden. Die Einführung der Regelungen in § 19 Abs 4 GmbHG durch das MoMiG haben (nachträglich) keine Auswirkungen auf die (erfolgte) Heilung der verdeckten Sacheinlage (s Tz 184; ob eine Heilung durch Satzungsänderung auch nach dem Recht gem MoMiG zulässig ist, ist umstritten, s Fastrich, in Baumbach/Hueck, 22. Aufl, § 19 GmbHG Rn 67ff; krit s Heidinger/Knaier, GmbHR 2015, 1).

Unklar ist, ob die zivilrechtliche Heilung einer verdeckten Sacheinlage durch Umwidmungsbeschl auch strechtlich (nachträglich) zu einer Anwendung des § 20 UmwStG führt. Diese Frage hängt davon ab, was zivilrechtlich Gegenstand der Übertragung im Fall der Heilung einer verdeckten Sacheinlage ist. Der BGH hat entschieden, dass iRd Heilung der verdeckten Sacheinlage nicht der bereicherungsrechtliche Rückgewähranspruch eingebracht wird, sondern (ex nunc) das Vermögen des (Teil-)Betriebs oder MU-Anteils (soweit noch bei "Heilung" vorhanden) des "einlegenden" AE selbst (s Urt des BGH v 07.07.2003, GmbHR 2003, 1051). Die verdeckt eingelegten Sachen, Grundstücke und Rechte des BV müssen noch einmal – jetzt allerdings erstmals wirksam – vor der Anmeldung der Heilung zum H-Reg auf die Kap-Ges übertragen werden. Da diese Übertragung infolge der Heilung der verdeckten Einlage als auf die Gründungsanteile bzw die Anteile aus der Sach-Kap-Erhöhung erbracht gilt, ist uE § 20 UmwStG anwendbar, wenn im Zeitpunkt des Beschl über die Heilung im stlichen Sinne ein (Teil-)Betrieb oder MU-Anteil iSd § 20 Abs 1 UmwStG gegeben ist (die stlichen Folgen der verschleierten Sacheinlage nach den allg Grundsätzen, s Tz 182, bleiben bestehen; s Widmann, in W/M, § 20 UmwStG Rn R 141; s Wacker, in Schmidt, 39. Aufl, § 16 EStG Rn 202).

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