Tz. 181

Stand: EL 99 – ET: 06/2020

Die Regelungen zur verdeckten Sacheinlage und zur verdeckten Sach-Kap-Erhöhung sind für die GmbH durch Neufassung des § 19 Abs 4 GmbHG idF des MoMiG (bzw §§ 56 Abs 2 iVm 19 GmbHG) grundlegend geändert worden. Gleiches gilt für Sacheinlagen in eine AG (s § 27 Abs 3 AktG idF des ARUG). Der Begriff der verdeckten Sacheinlage ist nunmehr zwar in § 19 Abs 4 S 1 GmbHG/§ 27 Abs 3 AktG gesetzlich definiert. Hierdurch ergibt sich aber keine Änderung gegenüber der bisherigen Rechtslage (s Tz 180), da der Ges-Geber an den von der Rspr entwickelten Tatbestand der verschleierten Sacheinlage/Sach-Kap-Erhöhung anknüpft (s Urteil des BGH v 19.01.2016, II ZR 61/15, DB 2016, 762 unter Rn 28 mwNachw; einhellige Auff für den Fortbestand des bisherigen Tatbestands zB s BT-Drs 16/6140, 40f; s Schluck-Amend, DStR 2009, 1433; s Blasche, GmbHR 2010, 289; s Pentz, GmbHR 2010, 673). Ist danach eine verdeckte Sacheinlage anzunehmen, scheidet ein Tatbestand des Hin- und Herzahlens (s § 19 Abs 5 GmbHG idF des MoMiG) aus, da Letzterer subsidiär zur verdeckten Sacheinlage ist.

Nach § 19 Abs 4 S 1 GmbHG ist die verdeckte Sacheinlage/Sach-Kap-Erhöhung – nach wie vor – unzulässig. Der Gesellschafter erhält keine Befreiung von seiner Einlagepflicht. Wird die verdeckte Sacheinlage/Sach-Kap-Erhöhung vom Richter erkannt, ist die Eintragung der Gesellschaft oder der Kap-Erhöhung abzulehnen, weil der GF bei Anmeldung der Maßnahme zur Eintragung im H-Reg nicht die ordnungsgem Erfüllung der Geldeinlage erklären kann.

Anders als nach der bisherigen Rechtslage (s Tz 180) sind gem § 19 Abs 4 S 2 GmbHG die Verträge über die Sacheinlage und die Rechtshandlungen zu ihrer Ausführung nicht (mehr) unwirksam. Dies bedeutet, dass sowohl das schuldrechtliche Verpflichtungsgeschäft als auch das dingliche Verfügungsgeschäft iRd verdeckten Sacheinlage nunmehr wirksam sind.

 

Tz. 181a

Stand: EL 99 – ET: 06/2020

Auf die fortbestehende Geldeinlagepflicht des Gesellschafters wird der Wert der verdeckten Sacheinlage zum Zeitpunkt der Anmeldung zur Eintragung im H-Reg (oder späterer Zeitpunkt der Bewirkung der Sacheinlage) gem § 19 Abs 4 S 3 GmbHG angerechnet (sog Anrechnungsmethode). Die Anrechnung erfolgt nicht vor Eintragung der Gesellschaft oder der Kap-Erhöhung im H-Reg (s § 19 Abs 4 S 4 GmbHG). Die Beweislast für die Eintragung der Wertigkeit der verdeckt eingelegten Vermögensgegenstände trägt der einbringende Gesellschafter (s § 19 Abs 4 S 5 GmbHG). Die Rechtsnatur der von Ges wegen eintretenden Anrechnung (dh ohne Tätigwerden der beteiligten Personen zB durch Gesellschafterbeschlüsse oder Ähnliches) ist unklar. Es könnte sich um eine ges angeordnete Leistung an Erfüllungs statt, ein verrechnungsähnliches Erfüllungssurrogat eigener Art oder um eine automatische Kürzung der Einlageforderung zur Vorteilsausgleichung handeln (zum Ganzen s Maier-Reimer/Wenzel, ZIP 2009, 1449; s Schluck-Amend, DStR 2009, 1433; s Ulmer, ZIP 2009, 293; s Blasche, GmbHR 2010, 289; s Pentz, GmbHR 2010, 673; s Müller, NZG 2011, 761; s Bayer, in Lutter/Hommelhoff, 20. Aufl, § 19 GmbHG Rn 83; krit dazu s Fastrich, in Baumbach/Hueck, 22. Aufl, § 19 GmbHG Rn 61 und 62). Nach aA ist die rechtliche Konstruktion der Anrechnungsmethode als Beseitigung der ursprünglichen Unwirksamkeit der Erfüllung der erfolgten Bareinlage ex nunc zu verstehen (s Fastrich, in Baumbach/Hueck, 22. Aufl, § 19 GmbHG Rn 63 mwN).

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