Tz. 50

Stand: EL 101 – ET: 03/2021

Die Anknüpfung der Besteuerung an die wirtsch Leistungsfähigkeit erfordert eine Abgrenzung zwischen den marktteilnahmebedingten betrieblichen Bereichen einer Kö und den stlich irrelevanten Bereichen außerhalb der Einkommensermittlung. Dem Bereich außerhalb der stlichen Einkommensermittlung sind insbes Einnahmen und Ausgaben zuzuordnen, die aus der pers Sphäre Dritter stammen und denen eine konkrete (Gegen-)Leistung der Kö nicht gegenübersteht:

 

Tz. 51

Stand: EL 101 – ET: 03/2021

1.

Gesellschaftliche Vorgänge

a) Errichtung (+)
b) Kap-Erhöhung (+)
c) Offene und verdeckte Einlagen (+)
d) Vermögensübernahme iR einer Verschmelzung (+)
e) Vermögensübernahme iR einer Auf- oder Abspaltung (+)
f) Kap-Herabsetzung (–)
g) Einziehung von Anteilen (–)
h) oGA und vGA (–)
i) Liquidationsauskehrung (–)
j) Vermögensübertragung iR einer Verschmelzung (–)
k) Vermögensübertragung iR einer Auf- oder Abspaltung (–)
 

Tz. 52

Stand: EL 101 – ET: 03/2021

2.

Vertragliche Vorgänge

a) Erhaltene Verlustübernahme lt GAV bei einer OG (+)
b) Erhaltene Gewinnabführung lt GAV bei einem OT (+)
c) Erhaltener Verlustanteil iR einer atypisch stillen Beteiligung (+)
d) Geleistete Gewinnabführung lt GAV bei einer OG (–)
e) Geleistete Verlustübernahme lt GAV bei einem OT (–)
f) Geleistete Gewinnanteil iR einer atypisch stillen Beteiligung (–)
g) Ausschüttungen auf Genussrechte (–)
 

Tz. 53

Stand: EL 101 – ET: 03/2021

3.

Sonstige Vorgänge

a) Mitgliedsbeiträge (+)
b) Beitragsrückerstattungen (–)
c) Zweckzuwendungen (+)
d) Erbschaften, Schenkungen, Spenden, Stiftungen und sonstige unentgeltliche Zuwendungen Dritter (+)
 

Tz. 54

Stand: EL 101 – ET: 03/2021

IdR bleiben die vorstehenden Vermögensveränderungen bei der Einkommensermittlung der Kö aufgrund bestehender Sonderregelungen (zB § 8 Abs 1 S 1 KStG iVm § 4 Abs 1 S 2 EStG; § 8 Abs 3 S 2 KStG; § 12 Abs 2 S 1 UmwStG; §§ 14ff KStG) unberücksichtigt.

 

Tz. 55

Stand: EL 101 – ET: 03/2021

Eine Besonderheit ergibt sich jedoch bei den unter 3.d) aufgeführten Vermögensmehrungen. Erbschaften, Schenkungen, Spenden, Stiftungen und sonstige unentgeltliche Zuwendungen fremder Dritter führen zu einer BV-Mehrung und somit zu einem Gewinn in der H-Bil und St-Bil. Ohne ges Sonderregelungen handelt es sich insoweit um stpfl Eink aus Gew. Als Sonderregelung käme hier eine St-Befreiung nach § 5 Abs 1 Nr 9 KStG oder eine Beurteilung als gesellschaftlich veranlasste Einlage in Betracht.

 

Tz. 56

Stand: EL 101 – ET: 03/2021

Eine gesellschaftlich veranlasste Einlage kann vorliegen, wenn die Kö Vermögen von ihrem Gesellschafter erbt. Erhält die Kö von dritter Seite Erbschaften oder Vermächtnisse, ist nach erbstlichen Grundsätzen zu prüfen, inwieweit eine freigebige Zuwendung an einen Gesellschafter vorliegt; s R E 7.5 ErbStR 2019, s gleichlautende Länder-Erl v 20.04.2018 (BStBl I 2018, 632 unter Abschnitt 3.2) und s Roser (in Gosch, KStG, 3. Aufl, § 8 Rn 17).

 

Tz. 57

Stand: EL 101 – ET: 03/2021

Auch wenn Erbschaften und Schenkungen bei der Kö stpfl Eink aus Gew darstellen, kommt noch die Belastung mit ErbSt hinzu. Eine Milderung der sich daraus ergebenden Doppelbelastung mit KSt und ErbSt ist ges nicht vorgesehen.

 

Tz. 58

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Die St-Ermäßigung nach § 35b EStG ist bei der KSt nicht zu gewähren. Bei § 35b EStG handelt es sich um eine Tarif- bzw St-Ermäßigungsvorschrift. Diese fällt nicht unter die Einkommensermittlungsvorschriften, die über § 8 Abs 1 S 1 KStG auch für das KSt-Recht zu beachten sind. Eine Anwendbarkeit des § 35b EStG auch für Kö wäre nur über eine ges Regelung in den §§ 23ff KStG möglich. Dort findet sich jedoch weder ein Verweis auf § 35b EStG noch eine entspr Vorschrift. Im Übrigen s Herzig/Joisten/Vossel (DB 2009, 584). Zur gegenteiligen Auff zu § 35 EStG aF s Maßbaum (BB 1992, 607); s Kroschel/Wellisch (BB 1999, 2533) und s Roser (in Gosch, KStG, 3. Aufl, § 8 Rn 18).

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