Tz. 163

Stand: EL 113 – ET: 03/2024

Die Übertragung des zivilrechtlichen oder wirtsch Eigentums an den WG der Sacheinlage muss nicht zwingend in einem Akt oder zum gleichen Zeitpunkt erfolgen. Dies wäre aufgr der unterschiedlichen rechtlichen Anforderungen an die Eigentumsübertragung der vd Vermögensgegenstände eines (Teil-)Betriebs im Wege der Einzelrechtsnachfolge bei einer Sachgründung, Sachkap-Erhöhung oder Bargründung mit Sachagio (s Tz 158–159) auch gar nicht möglich. Eine zeitlich gestreckte Übertragung ist dann eine Sacheinlage, wenn es sich um Teile eines einheitlichen Vorgangs handelt (allg Meinung; s Schmitt, in S/H, 9. Aufl, § 20 UmwStG Rn 197; s Nitzschke, in Brandis/Heuermann, § 20 UmwStG 2006 Rn 27). Hier gelten insoweit die gleichen Grundsätze wie bei einer entgeltlichen oder unentgeltlichen Übertragung von Sachgesamtheiten iSd §§ 6 Abs 3 und 16 EStG. Eine in mehrere, zeitlich aufeinander folgende Einzelakte aufgespaltete Gesamtübertragung ist dann ein einheitlicher Übertragungsakt, wenn sie auf einem einheitlichen Willensentschluss (dh Einbringungsvertrag, Sachgründungsbericht, etc) beruht und zwischen den einzelnen Übertragungsvorgängen ein zeitlicher und sachlicher Zusammenhang besteht (s Urt des BFH v 12.04.1985, BStBl II 1989, 653). Zum zeitlichen Zusammenhang s Schmidt, 33. Aufl, § 16 EStG Rn 193 mwNachw und Geissler, in H/H/R, § 16 EStG Rn 129.

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