Tz. 158

Stand: EL 113 – ET: 03/2024

Die WG des Einbringungsgegenstands können für Zwecke des § 20 UmwStG einzeln nach den für die jeweiligen Sachen geltenden Vorschriften des Zivilrechts zum Eigentumsübergang (zB §§ 398ff, 413, 873, 925, 929ff BGB; Einigung und Übergabe bei beweglichen WG, Auflassung und Eintragung bei Grundstücken, Abtretung bei Forderungen, Verpflichtungsvertrag und Abtretung bei GmbH-Anteilen [s § 22 UmwStG Tz 36]; Rechtsgeschäfte [s §§ 413 iVm 398 BGB] und Zustimmung der übrigen Gesellschafter oder Zulassung der Anteilsübertragung im Gesellschaftsvertrag bei Anteilen an Pers-Ges [MU-Anteile]; Abtretungsvertrag und Genehmigung der Gläubiger bei Schulden etc) oder nur durch Verschaffung des wirtsch Eigentums (s Tz 7) übertragen werden (s § 1 Abs 3 Nr 4 UmwStG). Da die Einbringung gem den anderen Voraussetzungen der Sacheinlage in § 20 Abs 1 UmwStG in einem Gegenseitigkeitsverhältnis mit dem Erwerb "neuer" Anteile an der aufnehmenden Kap-Ges/Gen stehen muss (s Tz 170), kommt eine Einzelübertragung (nur) in den folgenden Fällen in Frage:

  • Sacheinlage bei Gründung einer Kap-Ges oder Gen (auch gemischte Sach-/Bargründung, s Tz 158a),
  • Kap-Erhöhung durch Sacheinlage bei einer Kap-Ges oder Gen (s Tz 158b),
  • Aufstockung eines bestehenden Kap-Anteils gem § 55 Abs 3 GmbHG durch Sacheinlage (s Tz 171),
  • Bargründung/Barkap-Erhöhung mit der zusätzlichen Verpflichtung, als Agio eine Sacheinlage zu leisten (Nebenleistung iSd § 3 Abs 2 GmbHG; s Tz 159),
  • Einzelübertragung von Sonder-BV im Zusammenhang mit der hr-lichen Umw einer Pers-Ges (s Tz 167).

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