Tz. 157

Stand: EL 109 – ET: 03/2023

Der Begriff des "Einbringens" wird in der Legaldefinition des Sacheinlagetatbestands in § 20 Abs 1 UmwStG verwendet, aber nicht erläutert. Aus der sachlichen Anwendungsvorschrift des § 1 Abs 3 UmwStG iVm § 20 Abs 1 UmwStG ergeben sich jedoch abschließend diejenigen Einbringungs-Sachverhalte, die zur Anwendung des § 20 UmwStG führen (s Tz 158ff) und im Umkehrschluss diejenigen Vorgänge, die keine Sacheinlage iSd § 20 UmwStG bewirken (Einzelheiten s Tz 4–8).

Nach welchem Rechtsgrund die WG des Einbringungsgegenstands auf in die Kap-Ges/Gen übertragen werden, spielt weder für den Tatbestand des § 20 Abs 1 UmwStG noch für die ertragstlichen Rechtsfolgen der Sacheinlage selbst eine Rolle. Unterschiede bestehen hinsichtlich der zivilrechtlichen und hr-lichen Qualität der Vermögensübertragung (Einzelrechts- oder Gesamtrechtsnachfolge) und des Aufwands der Durchführung der Übertragung (zB s Perwein, GmbHR 2007, 1214: "Vom Einzelunternehmen in die GmbH-Einzelrechtsnachfolge oder Gesamtrechtsnachfolge als besserer Weg?"). Stliche Differenzen ergeben sich nur

  • bei der GrESt, wenn zum Sacheinlagegegenstand Grundstücke gehören oder Grundbesitz haltende Gesellschaften beteiligt sind. Im Fall der Einbringung durch Formwechsel (s § 25 iVm § 20 Abs 1 UmwStG) fällt im Gegensatz zu den übrigen Einbringungsmöglichkeiten idR kein GrESt-Tatbestand an (s § 25 UmwStG Tz 95ff mit Ausnahme unter Tz 96). Erfolgt die Einbringung durch eine Verschmelzung oder Spaltung, kann zwar ein Erwerbsvorgang iSd § 1 Abs 1 Nr 3 oder Abs 3 GrEStG verwirklicht werden (s Vor §§ 20–23 UmwStG Tz 50a); die GrESt wird aber bei Umw, die nach dem 31.12.2009 hr-lich wirksam werden, nach Maßgabe des § 6a GrEStG idF des WachstumsBG nicht erhoben (dazu s Vor §§ 20–23 UmwStG Tz 51ff). Bei Einbringungen durch Einzelrechtsnachfolge oder Formwechsel gilt die St-Vergünstigung des § 6a GrEStG hingegen nicht (s Vor §§ 20–23 UmwStG Tz 51d-51e).
  • bei der weiteren Besteuerung des eingebrachten BV bei der übernehmenden Gesellschaft (s § 23 UmwStG), wenn der gW angesetzt worden ist. Bei Einbringungen durch Einzelrechtsnachfolge wird eine Anschaffung durch die aufnehmende Gesellschaft fingiert, wohingegen in den Fällen der Übertragung nach den Vorschriften des UmwG (Verschmelzung, Spaltung, Formwechsel) der Eintritt in die Rechtsstellung des einbringenden Unternehmens angenommen wird (s § 23 Abs 4 UmwStG; s § 23 UmwStG Tz 112ff).
  • hinsichtlich verfahrensrechtlicher Vorschriften (zB Eintritt der Übernehmerin in das St-Schuldverhältnis des Einbringenden, Haftung, Bekanntgabe von St-Bescheiden, Fest-stellungsbescheiden, Prüfungsanordnungen etc für stliche Verhältnisse des Einbringenden, Klagebefugnis der Übernehmerin bei einem Rechtsstreit über Sachverhalte, die noch das eingebrachte BV betreffen; s § 23 UmwStG Tz 22ff).

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