Tz. 7

Stand: EL 101 – ET: 03/2021

§ 7 Abs 1 KStG bezeichnet das zvE als BMG der KSt und definiert es in § 7 Abs 2 KStG als das um die Freibeträge gem §§ 24 und 25 KStG verminderte Einkommen iSd § 8 Abs 1 KStG (s § 7 KStG Tz 3ff).

 

Tz. 8

Stand: EL 101 – ET: 03/2021

Die Fin-Verw gibt in R 7.1 Abs 1 KStR 2015 der Praxis ein Schema der einzelnen Rechenschritte zur Ermittlung der vd Bezugsgrößen (Summe der Eink aus den einzelnen Eink-Arten, GdE, Einkommen) bis hin zum zvE an die Hand (s R 7.1 Abs 1 KStR 2015 und s § 7 KStG Tz 11ff).

 

Tz. 9

Stand: EL 101 – ET: 03/2021

Einkommensermittlungsschema

 
1   Gewinn/Verlust lt St-Bil bzw nach § 60 Abs 2 EStDV korrigierter Jahresüberschuss/Jahresfehlbetrag lt H-Bil unter Berücksichtigung der besonderen Gewinnermittlung bei Handelsschiffen nach § 5a EStG
2 + Hinzurechnung nicht ausgleichsfähiger Verluste ua nach § 15 Abs 4 S 1, 3 und 6, § 15a Abs 1 und 1a, § 15b Abs 1 S 1 EStG, § 2 Abs 4 S 1, § 20 Abs 6 S 4 UmwStG
3 + Hinzurechnung nach § 15a Abs 3 EStG
4 Kürzungen nach § 15 Abs 4 S 2, 3 und 7, § 15a Abs 2 und Abs 3 S 4, 8, § 15b Abs 1 S 2 EStG
5 + Gewinnzuschlag nach § 6b Abs 7 EStG
6 +/- Bildung und Auflösung von Investitionsabzugsbeträgen iSd § 7g EStG
7 + Hinzurechnung von vGA (§ 8 Abs 3 S 2 KStG) und Ausschüttungen auf Genussrechte iSd § 8 Abs 3 S 2 KStG
8 Abzug von Gewinnerhöhungen im Zusammenhang mit bereits in vorangegangenen VZ versteuerten vGA
9 verdeckte Einlagen (§ 8 Abs 3 S 3 bis 6 EStG), Einlagen (§ 4 Abs 1 S 8 EStG)
10 + nabzb Aufwendungen (zB § 10 KStG, § 4 Abs 5 EStG, § 160 AO)
11 + Gesamtbetrag der Zuwendungen nach § 9 Abs 1 Nr 2 KStG
12 sonstige inl stfreie Einnahmen (zB Investitionszulagen, Forschungszulagen, Sanierungsertrag nach § 3a EStG)
13 + Hinzurechnungen nach § 3c EStG
14 +/-

Hinzurechnungen und Kürzungen bei Umwandlung ua

15 +/-

Hinzurechnungen und Kürzungen bei ausl Eink ua

16 + Berichtigungsbetrag nach § 1 AStG
17 -/+ Kürzungen/Hinzurechnungen nach § 8b KStG
18 +/- Korrekturen bei Organschaft iSd §§ 14 und 17 KStG (zB gebuchte Gewinnabführung, Verlustübernahme, Az iSd § 16 KStG)
19 +/- Hinzurechnung der nabzb Zinsen und Kürzung um den abzb Zinsvortrag nach § 4h EStG iVm § 8a KStG
20 +/- sonstige Hinzurechnungen und Kürzungen
21 = stlicher Gewinn (Summe der Eink in den Fällen der R 7.1 Abs 2 S 1 KStR 2015; Einkommen iSd § 9 Abs 2 S 1 KStG)
22 Zuwendungen und Zuwendungsvortrag, soweit nach § 9 Abs 1 Nr 2 KStG abzb
23 +

Sonstige Hinzurechnungen bei ausl Eink

24 + nicht zu berücksichtigender/wegfallender Verlust des lfd VZ, soweit Hinzurechnungen nach § 8c KStG ggf iVm § 2 Abs 4 S 1 und 2, § 20 Abs 6 S 4 UmwStG oder im Falle einer Abspaltung nach § 15 Abs 3, § 16 UmwStG vor den Korrekturen nach Nr 25 oder 26 vorzunehmen sind
25 +/-

bei OT:

  • Zurechnung des Einkommens von OG (§§ 14 und 17 KStG),
  • Kürzungen/Hinzurechnungen bezogen auf das dem OT zugerechnete Einkommen von OG (§ 15 KStG)
  • Abzug des der OG nach § 16 S 2 KStG zuzurechnenden Einkommen des OT
26 +/-

bei OG:

27 + nicht zu berücksichtigender/wegfallender Verlust des lfd VZ, soweit Hinzurechnungen nach § 8c KStG ggf iVm § 2 Abs 4 S 1 und 2, § 20 Abs 6 S 4 UmwStG oder im Falle einer Abspaltung nach § 15 Abs 3, § 16 UmwStG nicht bereits nach Nr 24 vorzunehmen sind
28 + Hinzurechnung der nach § 2 Abs 4 S 3 und 4 UmwStG nicht ausgleichsfähigen Verluste des lfd VZ des übernehmenden Rechtsträgers
29 = GdE iSd § 10d EStG
30 Verlustabzug nach § 10d EStG
31 = Einkommen
32 Freibetrag für bestimmte Kö (§ 24 KStG)
33 Freibetrag für Genossenschaften sowie Vereine, die L + F betreiben (§ 25 KStG)
34 = zvE
 

Tz. 10

Stand: EL 101 – ET: 03/2021

Ausgangsgröße "Gewinn/Verlust" (Nr 1)

Die Gewinnermittlung ist von der Einkommensermittlung zu trennen. Die Ermittlung des St-Bil-Gewinns stellt eine "Vorstufe der Einkommensermittlung" dar.

 

Tz. 11

Stand: EL 101 – ET: 03/2021

BMG für die KSt ist grds der erwirtschaftete Erfolg der Kö, der das Ergebnis der wirtsch Tätigkeit der Kö darstellt. Grundlage für die Ermittlung dieses Erfolgs ist bei buchführenden Kö grds der nach dem Reinvermögensvergleich ermittelte Gewinn lt H-Bil bzw St-Bil. Es ist zu berücksichtigen, dass buchführungspflichtige Kö ausschließlich BV haben. Für die Kö, die nach den Vorschriften des HGB zur Führung von Büchern verpflichtet sind, insbes Kap-Ges sowie Genossenschaften, hat der BFH die E...

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