Tz. 212

Stand: EL 110 – ET: 06/2023

Derzeit besteht keine endgültige Klarheit darüber, nach welchen Regeln sowohl nach innerstaatlichem dt Recht als auch nach DBA-Recht Beteiligungen an Kap-Ges einer inl BetrSt des OT zuzurechnen sind (s Häck, ISR 2015, 113; dazu auch s Rödder/Liekenbrock, in R/H/N, § 14 KStG Rn 284ff). Die Fin-Verw (s Schr des BMF v 26.09.2014, BStBl I 2014, 1258 Rn 2.2.4.1) tendiert offenbar – ausgehend von § 1 Abs 5 AStG iVm § 7 BsGaV – dazu, in DBA-Fällen (s Tz 186 Buchst b und e) die Zuordnung zu einer BetrSt von einem tats funktionalen Zusammenhang nach dem BetrSt-Vorbehalt zwischen dem jeweiligen WG und der BetrSt abhängig zu machen.

Eine Beteiligung ist einer inl BetrSt nur dann tats zuzuordnen, wenn sie in einem funktionalen Zusammenhang mit der in der BetrSt ausgeübten Tätigkeit steht und die Beteiligungserträge Nebenerträge der aktiven Tätigkeit der BetrSt darstellen (s Urt des BFH v 19.12.2007, BStBl II 2008, 510 Rn 17, zum DBA-NL, weiter s OFD Karlsruhe, Vfg v 16.09.2014, FR 2014, 934, 435; auch s Kaeser, ISR 2012, 63; s Neumann, in Gosch, 4. Aufl, § 14 KStG Rn 123 und s Walter, in B/W, § 14 KStG Rn 128). Nach Auff von Rödder/Liekenbrock (in R/H/N, § 14 KStG Rn 297) greift diese Einschränkung in Organschaftsfällen nicht, weil es sich bei dem der OT zugerechneten Organeinkommen nicht um klassische Beteiligungserträge, sondern um (fremde) Unternehmensgewinne iSd Art 7 OECD-MA handelt. Dem ist uE nicht zuzustimmen.

Nach der funktionalen Betrachtungsweise sind einer BetrSt WG (und damit auch Beteiligungen) dann zuzurechnen, wenn sie für die Tätigkeit der BetrSt funktional notwendig sind (s Urt des BFH v 07.08.2002, BStBl II 2002, 848 und v 17.12.2003, BFH/NV 2004, 771).

Wegen der Frage, ob für den sog Inbound- (inl PersGes, ausl MU) und den Outbound-Fall (ausl PersGes, inl MU) die gleichen Zuordnungsregeln gelten, s § 3 UmwStG Tz 102 Buchst a.

Verfügen der OT oder die MU einer OT-PersGes sowohl im Inl als auch in einem Nicht-DBA-Staat über BetrSt und sind der OT bzw die MU der OT-PersGes beschr stpfl, besteht nach Auff des BFH (s Urt des BFH v 29.11.2017, DB 2018, 804 und s Beschl des BFH v 24.11.2021, BStBl II 2022, 431) nur dann ein dt Besteuerungsrecht, wenn die Anteile an der OG nach Maßgabe des Veranlassungszusammenhangs der inl BetrSt zuzuordnen sind. Die Zuordnung nach dem sog Veranlassungsprinzip entspr uE im Ergebnis der tats funktionalen Zuordnung von Kap-Beteiligungen nach dem DBA-BetrSt-Vorbehalt und der Zuordnung nach § 1 Abs 5 AStG iVm § 7 BsGaV. Wegen Einzelheiten s Tz 186 Buchst f.

 

Tz. 213

Stand: EL 110 – ET: 06/2023

Die Zuordnung der Organbeteiligung zu einer inl BetrSt des OT setzt voraus, dass zwischen der OG und der BetrSt des OT wes Liefer- bzw Leistungsbeziehungen bestehen und dass es für die wirtsch Betätigung der BetrSt wichtig ist, dass sie über das Stimmrecht die Geschäftstätigkeit der OG beeinflussen kann. Ein funktionaler Zusammenhang besteht zB, wenn der OT den Vertrieb für die OG übernimmt (s Urt des FG Köln v 29.03.2007, DStR 2007, 1320). Zur funktionalen Zuordnung von Kap-Beteiligungen zu einer inl BetrSt auch s Urt des FG Münster v 15.12.2014 (EFG 2015, 704; die eingelegte Rev wurde zurückgenommen, s Beschl des BFH v 24.11.2017, Az: I R 10/15; dazu auch s Urt-Anm Jochimsen, ISR 2015, 124).

 

Tz. 214

Stand: EL 110 – ET: 06/2023

Zur Nichtanerkennung der Organschaft führt im Falle einer OT-PersGes die Unterhaltung von Geschäftsbeziehungen an dem "OT" vorbei zwischen der "OG" und einem ausl Gesellschafter des OT, dann ist nämlich die "Organbeteiligung" der ausl BetrSt des Gesellschafters zuzuordnen (s Dötsch/Pung, DB 2014, 1215, 1217). Dazu auch s Schmidt/Ungemach (PIStB 2013, 274, 296 und 330 sowie PIStB 2014, 16).

 

Beispiel:

Die Beteiligung an der B-GmbH ist funktional nicht der inl (MU-)BetrSt der C-AG, sondern dem Stammhaus der C-AG in der Schweiz zuzuordnen.

 

Tz. 215

Stand: EL 110 – ET: 06/2023

Fraglich ist, ob und ggf unter welchen Voraussetzungen einer sog geschäftsleitenden Holdinggesellschaft als OT eine Organbeteiligung funktional zuzuordnen ist (dazu stellvertretend s Kraft/Ungemach, DStZ 2015, 716; s Ditz/Tcherveniachki, DB 2015, 2897 und s Kraft/Hohage, DB 2017, 2565). Dafür muss die geschäftsleitende Holding in DBA-Fällen über eine inl BetrSt iSd Art 5 OECD-MA verfügen, zu der die Beteiligung tats gehört. Kraft/Hohage (DB 2017, 2565) weisen darauf hin, dass die funktionale Zuordnung vorher aus dem Veranlassungsprinzip abgeleitet wurde und dass seit der Implementierung des AOA in Art 7 Abs 2 OECD-MA 2010 sowie in § 1 Abs 5 AStG die Nutzung als maßgebliche Personalfunktion zur Begr herangezogen wird.

Sowohl für die Bejahung der pers Eignung als OT als auch einer BetrSt iSd DBA ist es erforderlich, dass die Holdinggesellschaft gew tätig ist, wobei aus Verw-Sicht die Voraussetzung beim erstgenannten Merkmal in Teilbereichen strenger ist. Wohl unstreitig erzielt die geschäftsleitende Holding gew Eink, wenn sie, zB durch Erstellung der Buchführung oder durch EDV...

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