Tz. 149

Stand: EL 74 – ET: 04/2012

Sind in einer Sacheinlage einbringungsgeborene Anteile alten Rechts enthalten, sind die erworbenen (Geschäfts-)Anteile stlich kraft ges Fiktion (s § 20 Abs 3 S 4 UmwStG) tw (weiterhin) als einbringungsgeborene Anteile "alten Rechts" und tw als erhaltene Anteile "neuen Rechts" iSd § 22 Abs 1 UmwStG zu behandeln (s Tz 146ff).

Erfolgt die Sacheinlage in eine bereits bestehende Kap-Ges oder Gen und/oder erfolgen nach der Sacheinlage bei der übernehmenden Gesellschaft weitere Einbringungen iRd Kap-Erhöhung, können stille Reserven von den aus der Sacheinlage erworbenen Anteilen auf andere Anteile überspringen. Da hinsichtlich der "fiktiv einbringungsgeborenen Anteile" iSd § 20 Abs 3 S 4 UmwStG iVm § 21 UmwStG aF iVm § 27 Abs 3 Nr 3 UmwStG das bisherige Recht und die dazu von der Rspr entwickelten Grundsätze weiter gelten, folgt aus dem Überspringen der stillen Reserven auf andere Anteile an der Übernehmerin eine insoweit quotale "Infizierung" der Anteile iSd § 21 UmwStG aF; diese Beurteilung ergibt sich aus einer von der Rspr entwickelten Auslegung der Grundsätze des § 21 UmwStG aF (im Einzelnen s Tz 150ff; ebenso s Schmitt, in S/H/S, 5. Aufl, § 20 UmwStG Rn 232f). Hinsichtlich der Anteile "neuen Rechts" (iSd § 22 Abs 1 UmwStG) ergibt sich ebenfalls eine derartige stliche "Infizierung"; Grundlage hierfür ist die ges Regelung in § 22 Abs 7 UmwStG (dazu s § 22 UmwStG Tz 8ff).

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