Tz. 122

Stand: EL 88 – ET: 01/2017

MU-Risiko bedeutet gesellschaftsrechtliche Teilhabe am Erfolg oder Misserfolg eines Unternehmens. Dieses Risiko wird regelmäßig durch Beteiligung am Gewinn und Verlust sowie an den stillen Reserven des Gesellschaftsvermögens einschließlich des Geschäftswerts vermittelt (s Urt des BFH v 09.10.1986, BStBl II 1987, 124; v 13.07.1993, BStBl II 1994, 282, unter II. 2. b; v 01.08.1996, BStBl II 1997, 272, unter II. 1.b). Eine Beschränkung der Verlustbeteiligung auf die Einlage ist indes unschädlich. Wer nicht am lfd Gewinn oder am Gesamtgewinn der Gesellschaft beteiligt ist, ist grds nicht MU (s Urt des BFH v 13.07.1993, BStBl II 1994, 282, unter II. 3. und v 01.08.1996, BStBl II 1997, 272, unter II. 1. a). Eine Ausnahme gilt nur beim phG. Ein Kdst, der nach dem Gesellschaftsvertrag nur eine übliche Verzinsung seiner Kommanditeinlage erhält und auch an den stillen Reserven des Anlagevermögens einschließlich des Geschäftswerts nicht beteiligt ist, ist deshalb auch dann nicht MU, wenn seine gesellschaftsrechtlichen Mitwirkungsrechte denjenigen eines Kdst entsprechen. Ein solcher Kdst ist kein MU. Weitere Ausführungen s H/H/R, § 15 EStG Rn 321ff.

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