Tz. 106

Stand: EL 84 – ET: 08/2015

Die Voraussetzungen der Einbringung eines gew, freiberuflichen oder l + f Teilbetriebs iSd § 20 Abs 1 UmwStG kann auch der "Teilbetrieb im Aufbau" erfüllen (glA s S/H/S, 6. Aufl, § 20 UmwStG Rn 85; s H/M, 4. Aufl, § 20 UmwStG Rn 113; s Herlinghaus, in R/H/vL, 2. Aufl, § 20 UmwStG Rn 69; s Nitzschke, in Blümich, § 20 UmwStG 2006 Rn 55; s Blumers, BB 1995, 1821; s Urt des BFH v 22.06.2010, BFH/NV 2011, 10 unter II. 4. c). Für diesen Begriff gelten grds dieselben Auslegungskriterien wie bei der Beurteilung eines bestehenden Teilbetriebs. Die Lebensfähigkeit des im Aufbau befindlichen Teilbetriebs kann jedoch nicht vollständig gegeben sein, da je nach Phase der Entwicklung noch zur Lebensfähigkeit erforderliche Elemente fehlen (zB Personalbestand). Es müssen aber zum Zeitpunkt des Einbringungsvertrags oder Umwandlungs-Beschl alle wes Betriebsgrundlagen bereits vorhanden und bei zielgerechter Weiterverfolgung des Aufbauplans ein selbständig zu erwartender Organismus zu erwarten sein, der sich zudem von der Tätigkeit im Übrigen Gesamtunternehmen nach Lage und/oder Funktion deutlich abheben muss (s Urt des BFH v 01.02.1989, BStBl II 1989, 458 und v 07.11.1991, BStBl II 1992, 380 unter 3.; dies gilt auch für den l + f-Teilbetrieb im Aufbau: s Urt des BFH v 29.03.2001, BFH/NV 2001, 1248). Zur Vereinbarkeit des Teilbetriebs im Aufbau mit dem gew Teilbetrieb nach der EG-FRL s Tz 95.

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