Tz. 103

Stand: EL 84 – ET: 08/2015

100%ige Beteiligung an einer Kap-Ges

Gem § 16 Abs 1 S 1 Nr 1 S 2 EStG und § 15 Abs 1 S 3 UmwStG gilt die 100%ige Beteiligung an einer Kap-Ges des BV als Teilbetrieb. Diese Fiktion ist auf § 20 Abs 1 UmwStG nicht übertragbar. Denn § 21 UmwStG enthält einen eigenen Sacheinlagetatbestand (Anteilstausch) für die Einbringung einer derartigen Beteiligung (s Patt, FR 2004, 561; s W/M, § 20 UmwStG Rn R 4; Ley weist zu Recht darauf hin, dass selbst wenn die 100%ige Beteiligung an einer Kap-Ges Teilbetriebseigenschaft hätte, § 21 UmwStG als speziellere Norm vorrangig anzuwenden wäre, s Ley, FR 2007, 109; ebenso s R/H/vL, UmwStG 2. Aufl, § 20 Rn 70; s H/M, 4. Aufl, § 20 UmwStG Rn 110 und Rückschluss aus § 21 Abs 3 S 1 HS 2 UmwStG). Wird die Beteiligung zusammen mit einem Betrieb eingebracht, ist die Beteiligung unselbständiger Bestanteil des Sacheinlagegegenstands "Betrieb" (s Tz 31). Wird ein Teilbetrieb eingebracht und ist die 100%ige Beteiligung wes Betriebsgrundlage des Teilbetriebs, gehört die Beteiligung als unselbständiger aber notwendiger Bestandteil zum Sacheinlagegegenstand "Teilbetrieb" (dies gilt bei gew Teilbetrieben auch für die 100%ige Beteiligung, die dem Teilbetrieb nach wirtsch Zusammenhängen zuordenbar ist, s UmwSt-Erl 2011, Rn 20.06).

 

Tz. 104

Stand: EL 84 – ET: 08/2015

Mitunternehmeranteil

Nach § 15 Abs 1 S 3 UmwStG gilt ein MU-Anteil als Teilbetrieb. Diese Fiktion ist nicht auf Sacheinlagen iSd § 20 UmwStG übertragbar, weil der MU-Anteil stets einen eigenen ("originären") Sacheinlagegegenstand nach § 20 Abs 1 UmwStG darstellt (s Tz 34; einhellige Auff, s H/M, 4. Aufl, § 20 UmwStG Rn 111; s S/H/S, 6. Aufl, § 20 UmwStG Rn 94).

 

Tz. 104a

Stand: EL 84 – ET: 08/2015

Strom- oder Gasnetz eines Energieversorgungsunternehmens (Entflechtungsvorgänge vom 26.06.2003 bis 03.08.2011)

Das EnWG idF des Zweiten Gesetzes zur Neuregelung des Energiewirtschaftsrechts (s EnWG, BGBl I 2005, 1970) soll eine möglichst sichere, preisgünstige, effiziente und umweltverträgliche allgemeine Versorgung mit Elektrizität und Gas bezwecken. Dabei werden auch die europäischen Vorgaben der sog EU-Stromrichtlinie (ABl EU NrL 176 v 15.07.2003, 37) umgesetzt, welche gem §§ 7 und 8 EnWG zu einer rechtlichen bzw operationellen Entflechtung von Energienetzen führen (sog legal Unbundling). Die bei einer derartigen Entflechtung in wirtsch engem Zusammenhang (dazu s Herlinghaus, in R/H/vL, UmwStG, 2. Aufl, § 20 Rn 71) auf andere Rechtsträger übergehenden WG gelten als Teilbetrieb iSd § 20 UmwStG, wenn der Vorgang ab dem 26.06.2003 bis 03.08.2011 erfolgt (s § 6 Abs 2 S 1 EnWG aF). Die Teilbetriebsfiktion gilt auch für Unternehmen, die freiwillig eine rechtliche Entflechtung vornehmen (s § 6 Abs 4 EnWG aF). Der Teilbetrieb kraft Gesetzes erfasst nur diejenigen WG, die unmittelbar auf Grund der Entflechtung auf eine Kap-Ges übertragen werden (s § 6 Abs 2 S 2 EnWG aF; zur Mitübertragung der Bereiche Wasser und Fernwärme s S/H/S, 6. Aufl, § 20 UmwStG Rn 103). Die zuständigen Regulierungsbehörden für den Vollzug des EnWG nF leisten der Fin-Beh Amtshilfe (§ 111 AO) zu den Fragen, ob eine Entflechtung gem §§ 7 und 8 EnWG aF vorliegt, ob die übertragenen WG im wirtsch Zusammenhang mit der Entflechtung stehen und ob die WG "unmittelbar" wegen des Organisationsakts der Entflechtung übergehen. § 6 Abs 2 EnWG aF ist rückwirkend ab 26.06.2003 anzuwenden (s § 118 Abs 6 EnWG aF). Die Teilbetriebsfiktion ist infolge der Neufassung des § 6 EnWG durch das Ges zur Neuregelung energiewirtschaftsrechtlicher Vorschriften (BGBl I 2011, 1554) mit Wirkung vom 04.08.2011 (s Art 8) aufgehoben worden.

Die Teilbetriebsfiktion des § 6 Abs 2 S 1 EnWG aF kommt nicht zum Zuge, wenn die übertragenen WG bereits nach allgemeinen Grundsätzen eine Teilbetriebsqualität besitzen (was zB im Sachverhalt des Urt des FG Ba-Wü v 04.11.1998, EFG 1999, 605 nicht der Fall war; ebenso s Herlinghaus, in R/H/vL, 2. Aufl, § 20 UmwStG Rn 71). Die Reichweite der – § 20 UmwStG vorrangigen – Teilbetriebsfiktion des § 6 Abs 2 S 1 EnWG aF erfasst nur den Einbringungsgegenstand iSd § 20 Abs 1 UmwStG. Es ist also nicht zu prüfen, ob

die übertragenen WG einen organisch geschlossenen, selbständigen und lebensfähigen Teil des Gesamtbetriebs ausmachen und
ob auch sämtliche wes Betriebsgrundlagen eines Versorgungsnetzes übergehen.

Eine Sacheinlage gem § 20 UmwStG liegt allerdings erst vor, wenn auch der übrige Tatbestand des § 20 Abs 1 UmwStG erfüllt ist (zB Einbringung gegen Gewährung neuer Anteile an einer Kap-Ges). Zu weiteren Einzelheiten des § 6 Abs 2 EnWG aF s Hummeltenberg/Grube/Behrendt (VersorgungsWirtschaft 2005, 173); s Weichel (InfrastrukturRecht 2006, 173) und s Behrendt/Schlereth (BB 2006, 2050).

 

Tz. 105

Stand: EL 79 – ET: 12/2013

Verteil- oder Transportnetz eines Netzbetreibers (Vorgänge ab 13.07.2009)

Die Zusammenfassung aller in einem engen wirtsch Zusammenhang von einem Verteilnetz- oder Transportnetzbetreiber bzw einem Betreiber von Speicheranlagen auf eine Kap...

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