Tz. 100

Stand: EL 74 – ET: 04/2012

Eine einheitliche Praxis hat mehrere Teilbetriebe, wenn dem Wesen nach verschiedenartige Berufstätigkeiten ausgeübt werden, die sich an unterschiedliche Kunden oder Mandanten richten und den Praxisteilen eine organisatorische Selbständigkeit zukommt. Wird eine Abteilung einer Praxis nicht am Markt mit eigenen Mandanten/Kunden sondern nur für eine andere Abteilung der Praxis tätig, liegt nur eine unselbständige Organisationseinheit vor (so der BFH bei einem Dentallabor einer zahnärztlichen Praxis, das ohne selbständige Leistungen am Markt anzubieten nur für die zahnärztlichen Praxis tätig wurde, s Urt des BFH v 22.12.1993, BStBl II 1994, 352). Ob eine wesensmäßige Verschiedenheit der ausgeübten Tätigkeitsbereiche vorliegt, ist Tatfrage. Ein Indiz ist, wenn für die Tätigkeiten eine unterschiedliche Berufsausbildung und Werdegang vorausgesetzt wird (keine unter-schiedlichen Berufstätigkeiten; zB Befähigung eines Tierarztes für die Behandlung sowohl von Groß- als auch Kleintieren, s Urt des BFH v 29.10.1992, BStBl II 1993, 182; gleiche medizinische Behandlung und Ausbildung für Kassen- und Privatpatienten eines Arztes s Urt des BFH v 06.03.1997, BFH/NV 1997, 746), so dass diese vd Tätigkeiten üblicherweise nicht von einer Person ausgeübt werden können (zB Rechtsanwalt, der neben der Anwaltskanzlei auch eine organisatorisch selbständige Steuerberaterpraxis betreibt, s Urt des BFH v 27.04.1978, BStBl II 1978, 562). Unterschiedliche Berufstätigkeiten können sich auch aus dem Gegenstand und der Ausübung der Tätigkeit unter Berücksichtigung berufsrechtlicher Rahmenbedingungen ergeben (zB Rechtsanwalt, der zusätzlich als Anwaltsnotar tätig wird, s Urt des FG Ddf v 17.04.2002, EFG 2002, 1174 oder Allgemeinmediziner, der auch auf arbeitsmedizinischem Gebiet tätig ist, s Urt des BFH v 04.11.2004, BStBl II 2005, 208). Die Ausübung wesensmäßig vd Tätigkeiten indiziert indes nicht schon das Vorliegen einer Teilpraxis. Für die Annahme einer Teilpraxis muss noch hinzukommen, dass die unterschiedlichen Tätigkeiten einer gewissen organisatorischen Verselbständigung (zB getrennte Gewinnermittlung, räumliche Trennung, gesonderter Telefonanschluss, Einsatz besonderen Personals) unterliegen (s Urt des BFH v 01.07.2004, BStBl II 2005, 208).

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