Tz. 98

Stand: EL 77 – ET: 04/2013

Nach ständiger Rspr liegen bei einer sachlich (dh bezogen auf die Tätigkeit) einheitlichen Praxis selbständige Praxisteile vor, wenn in vd Büros mit besonderem Personal (gleichartige) Tätigkeiten ausgeübt werden, die sich an Mandanten/Kunden in örtlich getrennten Wirkungsbereichen wenden (grundlegend s Urt des BFH v 27.04.1978, BStBl II 1978, 562; v 06.03.1997, BFH/NV 1997, 746). Die vd Büros (Geschäftsstellen) müssen organisatorisch getrennt sein. Sie können sich daher auch am gleichen Ort befinden. Die Mandantenkreise müssen aber (streng) räumlich voneinander getrennt und abgegrenzt sein. Die Kritik im Schrifttum, der BFH stelle die räumliche Trennung der Tätigkeitsbereiche zu sehr in den Vordergrund, hat der BFH unter Hinw auf die besonderen Merkmale der freien Berufe ausdrücklich zurückgewiesen (s Urt des BFH v 29.10.1992, BStBl II 1993, 182 unter I. 3.ff.).

 

Tz. 99

Stand: EL 74 – ET: 04/2012

Keine selbständige und lebensfähige Praxisteile sind gegeben, wenn sich die Wirkungskreise für vd Abteilungen einer sachlich einheitlichen Praxis örtlich überschneiden (s Urt des BFH v 29.10.1992, BStBl II 1993, 182 unter I. Nr. 5 b aE). Gleiches gilt, wenn die Kundenkreise lediglich nach organisatorischen Grundsätzen unterscheidbar sind, ohne dass sich diese Unterscheidung auch räumlich nachvollziehen lässt (dh Differenzierung von Kundengruppen nach bestimmten Eigenarten, Zugehörigkeit zu bestimmten Branchen; zB Beratungs- und forensische Mandate eines Rechtsanwalts, Patienten eines Arztes, die nur zu Hause besucht werden oder Patienten, die in die Praxis kommen oder Trennung nach Privat- und Kassenpatienten, s Urt des FG München v 19.02.2003, EFG 2003, 1012, rkr). Keine Teilpraxis ist daher anzunehmen, wenn ein Freiberufler in derselben Stadt (dh in einem räumlich einheitlichen Wirkungskreis) zwei Büros unterhält, von denen aus vd Mandanten betreut werden (s Urt des BFH v 14.03.1975, BStBl II 1975, 661).

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