Tz. 87

Stand: EL 84 – ET: 08/2015

Lebensfähigkeit einer selbständigen Untereinheit eines Gesamtbetriebs bedeutet nicht, dass der Teilbetrieb mit Gewinn arbeiten muss. Es kommt vielmehr darauf an, dass nach der objektiven wirtsch Struktur mit der zu beurteilenden Betriebseinheit eine eigenständige betriebliche Tätigkeit ausgeübt werden könnte (dh insbes Vorhandensein eines eigenen Kundenkreises; s Urt des BFH v 23.11.1988, BStBl II 1989, 376). Die Lebensfähigkeit wird nicht schon dadurch in Frage gestellt, dass der Teilbetrieb in den letzten Jahren vor seiner Übertragung keine Gewinne erwirtschaftet hat (s Urt des BFH v 13.02.1996, BStBl II 1996, 409 unter 1. aE). Die Wertverhältnisse im Gesamtbetrieb spielen keine Rolle (s Urt des BFH v 05.10.1976, BStBl II 1977, 45). Daher liegt ein objektiv lebensfähiger Teilbetrieb auch dann vor, wenn er als einzige Erwerbsquelle für den Stpfl keine ausreichende Existenzgrundlage darstellen würde. Zur Lebensfähigkeit eines Teilbetriebs, wenn funktional wes Betriebsgrundlagen in mehreren/allen Teilbereichen eines Gesamtunternehmens gleichermaßen genutzt werden, s Tz 110. Maßgebend für die Lebensfähigkeit sind (nur) die Verhältnisse beim Einbringenden (s Wacker, in Schmidt, 34. Aufl, § 16 EStG Rn 149).

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