Tz. 81

Stand: EL 94 – ET: 10/2018

Ob eine Tätigkeit im Gesamtunternehmen die Merkmale eines Betriebs aufweist (s Tz 88); eine gewisse Selbständigkeit hat, die zu einem organisch geschlossenen Teil des Betriebs führt (s Tz 82 – 86), und ob diese Tätigkeit einen lebensfähigen Teil des Betriebs darstellt (s Tz 87) und somit als stlicher Teilbetrieb zu qualifizieren ist, ist als Einzelfallbetrachtung je nach den Eigenarten des konkreten Betriebs zu bestimmen. Je nachdem, ob es sich um einen Fertigungs-, Handels- oder Dienstleistungsbetrieb handelt, kommt den maßgebenden Abgrenzungsmerkmalen unterschiedliches Gewicht zu (zB s Urt des BFH v 12.09.1979, BStBl II 1980, 51; v 12.02.1992, BFH/NV 1992, 516 und v 25.11.2009, BFH/NV 2010, 633 unter Rn 12).

2.2.3.4.1 "Gewisse Selbständigkeit"

 

Tz. 82

Stand: EL 94 – ET: 10/2018

Bei einem Teilbetrieb als Untereinheit eines Betriebs können hinsichtlich der Selbständigkeit nicht die (gleichen) Anforderungen gestellt werden, die einen eigenständigen Betrieb ausmachen (s Urt des BFH v 15.03.1984, BStBl II 1984, 486; und v 12.12.2013, BFH/NV 2014, 693 unter Rn 24). Für die Beurteilung von Betriebseinheiten ist es also unschädlich, wenn zwischen ihnen Verbindungen bestehen, die auch zwischen selbständigen Betrieben üblich wären oder wenn diesen Verbindungen für die Tätigkeitsbereiche der Betriebsteile keine ausschlaggebende Bedeutung beigemessen werden kann. Nach diesen Grundsätzen sind bei Vorhandensein mehrerer Betriebssparten bestimmte zentrale "vor die Klammer gezogene" Tätigkeitsbereiche zu beurteilen (zB einheitliche Arbeitnehmerausbildung oder -fortbildung für alle Bereiche des Unternehmens, Kantine, einheitliche Lohnkontenbearbeitung, zentrales Rechenzentrum, zentrale Energieversorgung, Abteilung für übergeordnete Konzernstrategie oder Werbung oder Abteilung für die technische und wirtsch Leitung der jeweiligen Betriebssparte).

 

Tz. 83

Stand: EL 94 – ET: 10/2018

Eine "gewisse"Selbständigkeit liegt vor, wenn die dem abgeteilten Betriebszweig gewidmeten WG in ihrer Zusammenfassung einer Tätigkeit dienen, die sich von der übrigen gew Tätigkeit deutlich unterscheidet (s Urt des BFH v 04.07.1973, BStBl II 1973, 838 und v 12.04.1989, BStBl II 1989, 653). Diese Differenzierung kann auf sachlichen oder örtlichen Gesichtspunkten beruhen (s Urt des BFH v 15.03.1984, BStBl II 1984, 486 mwNachw).

Eine sachliche Verselbständigung innerhalb eines einheitlichen Betriebs bedeutet, dass die gew Tätigkeit eines Betriebsteils mit den dazu gehörigen funktional wes Betriebsmitteln sich auf Grund ihrer Wesensverschiedenheit von der Betätigung im Restbetrieb klar abhebt. Eine solche Abgrenzung kann sich auch (zusätzlich oder ausschließlich) aus der räumlichen Trennung eines Betriebsteils von dem/den übrigen Betriebsteil(en) ergeben mit den damit verbundenen eigenen Betriebsmitteln (eigenes Anlagevermögen, Personal, etc).

Kennzeichen für eine gewisse Selbständigkeit sind zB:

eigenes Anlagevermögen,
selbständige Organisation,
eigener Kundenstamm,
eigenes Verkaufsprogramm,
eigener Marktauftritt (Werbung, Darstellung im Internet),
(Mit-)Bestimmung des Wareneinkaufs und der Preisgestaltung,
eigenes Personal,
unterschiedliches Warensortiment,
vd Lieferanten,
eigene Vertragsgestaltung,
eigene Buchführung (getrennte Abrechnung, gesonderte Verbuchung der Erlöse, Kostenrechnung).

Den vorgenannten Indizien kommt bei einer wertenden Gesamtbetrachtung je nach den konkreten Umständen der Betriebsabläufe und je nachdem, ob es sich um einen Fertigungs-, Handels- oder Dienstleistungsbetrieb handelt, unterschiedliches Gewicht zu.

 

Tz. 84

Stand: EL 84 – ET: 08/2015

Bei einem einheitlichen (Einzel-)Handelsunternehmen wird eine Teilbetriebseigenschaft überwiegend durch eine räumliche Verselbständigung zustande kommen (Filiale, Zweigstelle). Die Tatsache allein, dass unterschiedliche Waren in einer Verkaufsstelle angeboten werden, führt nicht zu funktional unterschiedlichen Tätigkeiten, wenn dieselbe (Lauf-)-Kundschaft besteht. Eine Handelsfiliale ist dann ein Teilbetrieb, wenn das dort beschäftigte leitende Personal beim Wareneinkauf und der Preisgestaltung mitwirken kann (s Urt des BFH v 12.09.1979, BStBl II 1980, 51; v 29.04.1993, BFH/NV 1994, 694 und v 02.04.1997, BFH/NV 1997, 481; Ausnahme bei Tabakwarenverkauf über Automaten s Urt des BFH v 10.03.1998, BFH/NV 1998, 1209).

 

Tz. 85

Stand: EL 74 – ET: 04/2012

Bei einem Produktionsunternehmen stehen die materiellen Betriebsmittel im Vordergrund. Sachlich unterschiedliche Tätigkeiten werden ausgeübt, wenn wesens-vd Produkte mit ggf unterschiedlichen Rohstoffen, eigenen Maschinen und Grundstücken und eigenem (Fach-) Personal hergestellt werden, die auch vd Abnehmer haben. Eine eigene Buchführung ist Indiz für einen Teilbetrieb. Ergibt sich jedoch eine gewisse Selbständigkeit aus sachlichen Gründen kann dem Fehlen einer eigenen Buchführung keine entscheidende Bedeutung zukommen (s Urt des BFH v 15.03.1984, BStBl II 1984, 486). Zur möglichen Teilbetriebseigenschaft der Vertriebsorganisation eines Pro...

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