Tz. 77

Stand: EL 84 – ET: 08/2015

Die Rspr versteht unter Teilbetrieb einen organisch geschlossenen, mit einer gewissen Selbständigkeit ausgestatteten Teil eines Gesamtbetriebs, der – für sich betrachtet – alle Merkmale eines Betriebs iSd EStG aufweist und als solcher funktions- und lebensfähig ist (ständige Rspr, s Urt des BFH v 13.02.1996, BStBl II 1996, 409; v 18.10.1999, BStBl II 2000, 123 unter V. 2a; v 09.11.2000, BFH/NV 2001, 263 unter 2.a zu einem l + f Teilbetrieb; und v 20.01.2005, BStBl II 2005, 395; v 12.12.2013, BFH/NV 2014, 693). Eine völlig selbständige Organisation mit eigener Buchführung kann nicht gefordert werden; denn diese Merkmale kennzeichnen bereits den eigenständigen Gesamtbetrieb im Gegensatz zum bloßen Teilbetrieb (s Urt des BFH v 12.11.1997, BFH/NV 1998, 690). Die dem Teilbetrieb gewidmeten WG müssen einer Betätigung dienen, die sich von dem übrigen Tätigkeiten im Betrieb abhebt. Es muss sich um eine Untereinheit des Gesamtbetriebs, einen selbständigen Zweigbetrieb iR eines Gesamtunternehmens handeln.

Die Frage des Vorhandenseins eines Teilbetriebs ist tätigkeitsbezogen an dem konkreten Sachverhalt zu beurteilen. Damit liegt die Problematik weitgehend im Bereich der Tatsachenwürdigung. Der zu beurteilende einzelne Betrieb mit seinen tats Betriebsmitteln, seiner besonderen Struktur (Unternehmenssparte) und der Gewichtung der WG im Betriebsablauf bestimmt, welche Indizien für einen Teilbetrieb sprechen und welche sachliche Bedeutung ihnen iRd Gesamtbetrachtung bei der Abwägung aller Merkmale zukommt.

Der Einbringende trägt die objektive Beweislast für die (positiven) Tatsachen des Vorhandenseins eines Teilbetriebs (s Urt des BFH v 12.12.2013, BFH/NV 2014, 693 unter II.4.).

 

Tz. 77a

Stand: EL 84 – ET: 08/2015

Der Teilbetrieb ist abzugrenzen

bei einer natürlichen Person gegenüber einem Betrieb bei mehreren (eigenständigen) Einzelunternehmen (s Tz 35 – 38),
bei einer natürlichen Person, Kö oder Pers-Ges gegenüber dem (einheitlichen) Betrieb des Einbringenden, zB weil kein zweiter Teilbetrieb vorhanden ist (s Tz 78), oder weil neben der gew, freiberuflichen oder l+f Tätigkeit nur Vermögensverwaltung betrieben wird (s Tz 88), oder
bei einer natürlichen Person, Kö oder Pers-Ges gegenüber der (bloßen) Vielzahl von WG eines Betriebs, weil eine organisatorisch (marktbezogen oder betriebstechnisch) abgebildete Einheit des Betriebs (zB Geschäftsbereich, Unternehmenssparte, EDV-Abteilung, Business Unit) so mit dem Gesamtablauf des Unternehmens verflochten ist, dass diesem Bereich auf Grund der funktionalen Integration in den Betrieb die Abgrenzung gegenüber den übrigen Betriebstätigkeiten (s Tz 82 – 86) bzw die eigenständige Funktionsfähigkeit (s Tz 87 und s Tz 89 – 94) fehlt (dh unselbständige und nicht aus eigenen Mitteln wirtsch lebensfähige Betriebsteile).
 

Tz. 78

Stand: EL 94 – ET: 10/2018

Aus dem Verständnis des Teilbetriebs als Untereinheit eines Gesamtunternehmens nach Art eines selbständigen Zweigbetriebs folgt für das Bestehen eines Teilbetriebs, dass das Unternehmen (mindestens) noch einen weiteren Teilbetrieb idS hat (dh der Gesamtbetrieb muss ohne den Teilbetrieb als Betrieb weiterexistieren können: ständige Rspr, zB s Urt des BFH v 12.04.1989, BStBl II 1989, 653 unter II. Nr 3; v 12.12.2013, BFH/NV 2014, 693 und v 29.11.2017, BFH/NV 2018, 810 unter Rn 37–38). Ein Gesamtunternehmen mit nur einem Teilbetrieb (und ggf neutralem Vermögen, einem einzelnen vermieteten Grundstück oder einem MU-Anteil, der selbst kein stlicher Teilbetrieb ist, s Tz 104) ist stlich nicht denkbar (hier handelt es sich vielmehr um einen Betrieb iSd § 20 Abs 1 UmwStG; s Urt des BFH v 26.09.2013, BStBl II 2014, 253 unter B.II.2.; ebenso s S/H/S, 7. Aufl, § 20 UmwStG Rn 96).

 

Tz. 79

Stand: EL 94 – ET: 10/2018

Bei der Bestimmung des Teilbetriebs sind die Besonderheiten der Einkunftsarten, zu denen die Gewinne aus den Betrieben führen, zu beachten. Diese im Wesen der Eink begründeten Verhältnisse führen zu einer anderen Gewichtung bei der Beurteilung eines mit einer gewissen Selbständigkeit ausgestatteten, geschlossenen Teils eines Gesamtbetriebs. Bei der freiberuflichen Teilpraxis spielen gewisse Besonderheiten, die sich durch die Personenbezogenheit der freien Berufe und ihren dadurch begrenzten Wirkungskreis ergeben, eine entscheidende Rolle. Bei gew oder landwirtsch Betrieben steht eine nachhaltige auf stetige Gewinnerzielung gerichtete Tätigkeit unter Einsatz der dafür notwendigen Betriebsmittel im Vordergrund. Beim forstwirtsch Betrieb verkörpert das Forstareal mit seinem Baumbestand an sich den Betrieb (s Schr des BMF v 18.05.2018, BStBl I 2018, 689 unter I.2).

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