Tz. 13

Stand: EL 72 – ET: 11/2011

Der Sacheinlagetatbestand des § 24 Abs 1 UmwStG ist seinem Wortlaut nach mit der Vorgängervorschrift identisch. Bisher wurde der im Gesetz nicht definierte Begriff des "Einbringens" in § 24 Abs 1 UmwStG aF als stliches Tatbestandsmerkmal – zu Recht – so ausgelegt, dass die Verschaffung wirtsch Eigentums (s § 39 AO) bei der aufnehmenden Pers-Ges für eine Sacheinlage iSd § 24 Abs 1 UmwStG ausreichend sei (s Vfg des Bay Landesamts für St v 06.03.2006, FR 2006, 391 aE; ebenso s § 24 UmwStG [vor SEStEG] Tz 88 – 90). Fraglich ist, ob dies auch für § 24 UmwStG gilt. Zu der Definition der Sacheinlage gem § 24 Abs 1 UmwStG hinzugekommen ist nämlich ein sachlicher Anwendungsbereich gem § 1 Abs 3 UmwStG, der das Tatbestandsmerkmal "einbringen" iSd § 24 Abs 1 UmwStG ges erläutert, aber auf Grund seines abschließenden Charakters (s Tz 12) auch begrenzt.

Die Übertragung des wirtsch Eigentums (ohne nachfolgende zivilrechtliche Eigentumsübertragung) ist in der Aufzählung des § 1 Abs 3 UmwStG uE ausdrücklich nicht enthalten. Fraglich ist, ob sich die Einräumung des wirtsch Eigentums unter den Vorgang der "Einzelrechtsnachfolge" iSd § 1 Abs 3 Nr 4 UmwStG einreihen lässt. Aus den zu § 20 UmwStG erläuterten Gründen (s § 20 UmwStG Tz 7) ist dies uE nicht möglich (aA die hM s S/H/S, 5. Aufl, § 24 UmwStG Rn 34 mwNachw; Rasche, in R/H/vL, UmwStG, 2008, § 24 Rn 59; Herlinghaus, FR 2007, 286). Auch die Fin-Verw wird den Tatbestand des § 24 Abs 1 UmwStG nicht beanstanden, wenn wes Betriebsgrundlagen nur mit wirtsch Eigentum auf die übernehmende Gesellschaft übertragen werden (s UmwSt-Erl 2011, Rn 01.43). Nach der hier vertretenen Rechtsauslegung ist die Verw-Anw (bloß) als Billigkeitsregelung zu beurteilen, welche jedoch im Hinblick auf die mit § 24 UmwStG bezweckte St-Vergünstigung und zur Vermeidung von systematischen Anwendungswidersprüchen der Regelungen in den §§ 24 Abs 1 UmwStG, 6 Abs 5 und 16 EStG sachgerecht ist.

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