Tz. 12

Stand: EL 91 – ET: 11/2017

Nach den "Allgemeinen Vorschriften" des UmwStG wird der sachliche Anwendungsbereich des § 24 UmwStG durch § 1 Abs 3 UmwStG festgelegt. Hierbei handelt es sich um eine zwingende und abschließende Definition der Vorgänge, die ein "Einbringen" iSd § 24 Abs 1 UmwStG von BV auf die Übernehmerin bewirken. Damit wird dieser Begriff des "Einbringens" erstmals im UmwStG erläutert. Von der Rangfolge der Vorschriften her gesehen, ist § 1 Abs 3 UmwStG quasi die "Zugangsvoraussetzung" für den Siebten Teil des UmwStG. Nur wenn die dort bezeichneten Vorgänge gegeben sind, sind in einem weiteren Schritt die Tatbestandsvoraussetzungen des § 24 Abs 1 UmwStG zu prüfen.

Für eine Übertragung von BV gilt § 24 UmwStG nach der Anwendungsregelung des § 1 Abs 3 UmwStG nur im Fall

der Verschmelzung, Aufspaltung und Abspaltung (§§ 2, 123 Abs 1 und 2 UmwG) von Pers-Handels-Ges und Partnerschaftsgesellschaften auf eine übernehmende Pers-Ges (s § 1 Abs 3 Nr 1 UmwStG),
der Umwandlung einer ausl Pers-Ges (zum Typenvergleich s § 25 UmwStG Tz 9), die nach ausl (Gesellschafts-)Recht den Grundprinzipien (Wesen) einer Verschmelzung, Aufspaltung und Abspaltung iSd §§ 2, 123 Abs 1 und 2 UmwG gleichkommt (s § 1 Abs 3 Nr 1 UmwStG; Grundprinzip der Verschmelzung: Verbindung der übertragenden Pers-Ges durch Übertragung sämtlicher Aktiva und Passiva unter liquidationslosem Untergang der Gesellschaft kraft Gesetzes (Gesamtrechtsnachfolge) auf die übernehmende Pers-Ges unter Gewährung einer Mitgliedschaft an die Gesellschafter der übertragenden Pers-Ges (ebenso s UmwSt-Erl 2011, Rn 01.30); Grundprinzip der Aufspaltung: Übertragung sämtlicher Aktiva und Passiva der Pers-Ges unter liquidationslosem Untergang auf mindestens zwei Rechtsträger (von denen mindestens einer eine Pers-Ges sein muss) kraft Gesetzes unter Gewährung einer Mitgliedschaft an die Gesellschafter der übertragenden Pers-Ges (ebenso s UmwSt-Erl 2011, Rn 01.33); Grundprinzip der Abspaltung: Übertragung eines bestimmten Teils der Aktiva und/oder Passiva der Pers-Ges unter Weiterbestand der Überträgerin kraft Gesetzes ("partielle Gesamtrechtsnachfolge") unter Gewährung einer Mitgliedschaft an die Gesellschafter der übertragenden Pers-Ges), ebenso s UmwSt-Erl 2011, Rn 01.36; zur Prüfung der Vergleichbarkeit ausl Umwandlungen durch die inl Fin-Beh ausführlich s § 1 UmwStG Tz 95ff,
der Ausgliederung von Unternehmensteilen gem § 123 Abs 3 UmwG aus dem Vermögen aller spaltungsfähigen Rechtsträger iSd § 124 UmwG (zB einer inl Kap-Ges, Pers-Ges, eines Einzelkaufmanns oder einer Gebietskörperschaft) auf eine Pers-Ges als aufnehmende Gesellschaft iSd § 24 Abs 1 UmwStG (s § 1 Abs 3 Nr 2 UmwStG),
der Vermögensübertragung von einem ausl Rechtsträger, der den nach einem Typenvergleich (dazu s § 25 UmwStG Tz 9) den spaltungsfähigen Rechtsträgern iSd § 124 UmwG vergleichbar ist (zB ausl Kap-Ges oder Pers-Ges) durch einen Vorgang, der nach ausl (Gesellschafts-)Recht den Grundprinzipien (Wesen) einer Ausgliederung gem § 123 Abs 3 UmwG entspr (s § 1 Abs 3 Nr 2 UmwStG; Grundprinzip der Ausgliederung: Übertragung sämtlicher oder nur eines Teils der Aktiva und/oder Passiva (ggf auch nur eines einzelnen WG) der Pers-Ges unter Weiterbestand der Überträgerin Kraft Gesetzes (Gesamtrechtsnachfolge oder "partielle" Gesamtrechtsnachfolge) auf einen oder mehrere Rechtsträger (von denen mindestens einer eine Pers-Ges sein muss) unter Gewährung einer Mitgliedschaft an die übertragende Pers-Ges; zu den Vergleichbarkeitskriterien im Übrigen s § 1 UmwStG Tz 95ff) und
der Einbringung von BV durch Einzelrechtsnachfolge in eine Pers-Ges (s § 1 Abs 3 Nr 4 UmwStG).

Die vorstehende Aufzählung der sachlichen Anwendung des § 24 Abs 1 UmwStG ist auf Grund des insoweit klaren Ges-Wortlauts (s § 1 Abs 3 UmwStG (Einleitungssatz): "…gilt nur für …") abschließend.

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