2.2.1 Begünstigtes Vermögen

 

Tz. 20

Stand: EL 109 – ET: 03/2023

Die Gegenstände der Einbringung in eine Kap-Ges/Gen sind in § 20 Abs 1 UmwStG abschließend aufgezählt. Danach kommen für eine begünstigte Einbringung nur in Frage:

 

Tz. 21

Stand: EL 109 – ET: 03/2023

Damit scheidet die Begünstigung der Einbringung eines einzelnen oder einer Vielzahl einzelner betrieblicher WG, die keinen (Teil-)Betrieb oder MU-Anteil bilden, aus (ebenso s Nitzschke, in Brandis/Heuermann, § 20 UmwStG 2006 Rn 14).

Auch die Einbringung von PV (zB Beteiligung an einer vermögensverwaltenden GbR) in eine Kap-Ges/Gen wird von § 20 UmwStG nicht erfasst (ebenso s § 1 Abs 3 Nr 4 UmwStG, wo nur die Einbringung von "BV" im Wege der Einzelrechtsnachfolge den sachlichen Anwendungsbereich der Einbringungsvorschriften des UmwStG bildet; zust s Widmann, in W/M, § 20 UmwStG Rn R 2 iVm Rn 3).

2.2.2 Betrieb

2.2.2.1 Begriffsbestimmung und Betriebstypen

 

Tz. 22

Stand: EL 109 – ET: 03/2023

  • Betrieb als Sachgesamtheit

Der in § 20 Abs 1 UmwStG verwendete Begriff "Betrieb" als möglicher Einbringungsgegenstand ist – wie im übrigen UmwStG (s §§ 18 Abs 3, 24 Abs 1) – nicht weiter erläutert. § 20 UmwStG idF ab SEStEG ist ua durch eine "Europäisierung" und Umsetzung von EU-RL geprägt (s Vor §§ 20–23 UmwStG Tz 6). Auch die EU-RL enthalten keine Definition des Betriebsbegriffs. Dies gilt insbes für die EG-FRL; hier werden zwar in Art 2 EG-FRL elf Begriffsbestimmungen festgelegt; hierzu gehört aber der "Betrieb" nicht (s Herlinghaus, in R/H/vL, 3. Aufl, § 20 UmwStG Rn 81).

Aus der fehlenden eigenen umwstlichen Betriebsdefinition, der systematischen Einbindung der Einbringungsvorschriften in das Recht der ErtrSt (s Vor §§ 20–23 UmwStG Tz 49) und dem Telos der §§ 20ff UmwStG wird zu Recht hergeleitet, dass die allg Grundsätze des ErtrStR zum Betriebsbegriff gelten (allg Meinung; zB s Herlinghaus, in R/H/vL, 3. Aufl, § 20 UmwStG Rn 62; s Widmann, in W/M, § 20 UmwStG Rn R 2; s Nitzschke, in Brandis/Heuermann, § 20 UmwStG 2006 Rn 39; s Menner, in H/M/B, 5. Aufl, § 20 UmwStG Rn 61) und folglich die hierzu ergangene Rspr zu den §§ 16 ggf iVm 14 und 18 Abs 3 EStG heranzuziehen sei (allerdings normspezifisch modifiziert, s Tz 22a aE). Daher ist es zulässig, jede organisatorische Zusammenfassung personeller, sachlicher und anderer Arbeitsmittel zu einer selbständigen Einheit, die auf die Erreichung eines arbeits- bzw produktionstechnischen Zwecks gerichtet ist, als Betrieb anzusehen, wenn sie der Erzielung von Gewinneink nach § 2 Abs 2 Nr 1 EStG dient. Damit bildet der "Betrieb" eine Sachgesamtheit, bei der die einzelnen WG zur Erreichung eines gemeinsamen wirtsch Zwecks verbunden sind. Hierin liegt der Unterschied zu einer bloßen Vielzahl von betrieblichen WG ohne lebensfähige konzeptionelle Verflechtung.

Betrieb iSd § 20 Abs 1 UmwStG ist jede (selbständige) Sachgesamtheit einer natürlichen Pers oder eines Rechtsträgers. Dies gilt auch, wenn die natürliche Pers oder der Rechtsträger mehrere Betriebe hat (s Tz 29, s Tz 35) und diese gleichzeitig in einem Einbringungsvorgang überträgt (ebenso s Urt des BFH v 13.08.2018, BStBl II 2019, 385 unter Rn 24).

 

Tz. 22a

Stand: EL 109 – ET: 03/2023

§ 20 Abs 1 UmwStG differenziert nicht danach, welche Eink mit dem Betrieb erzielt werden. Dies entspr auch dem Sinn und Zweck des UmwStG, "betriebswirtsch erwünschte und hr-lich zukünftig mögliche Umstrukturierungen der Wirtschaft nicht durch stliche Folgen zu behindern ..." (s Ges-Begr zum UmwStG 1995, BR-Drs 132/94, 38; s Vor §§ 20–23 UmwStG Tz 16–17). Ein derartiger Umstrukturierungsbedarf kann sich nämlich nicht nur bei Gew, sondern auch bei freiberuflichen oder l + f Betrieben ergeben. Eine unterschiedliche Behandlung ist hier weder aus dem Sinn des § 20 UmwStG, dem Wortlaut des § 20 Abs 1 UmwStG noch aus dem Anwendungsbereich der Vorschrift geboten. Bei den Umwandlungsfällen des Zweiten bis Vierten Teils des UmwStG, die eine Umwandlung nach dem UmwG (oder vergleichbarer Vorgänge) voraussetzen, werden aufgr der Verknüpfung mit den hr-licher Umw nur Betriebe begünstigt, die von den übertragenden Rechtsträgern in Abhängigkeit ihrer Gesellschaftsform geführt werden. Die Möglichkeiten der Einbringung iRe Sacheinlage nach § 20 UmwStG hingegen lassen auch eine Einzelübertragung von WG zu, die den Betrieben aller Gewinneink-Arten offen stehen (allg Meinung, zB s Nitzschke, in Brandis/Heuermann, § 20 UmwStG 2006 Rn 40; s Menner, in H/M/B, 5. Aufl, § 20 UmwStG Rn 61; s Schmitt, in S/H, 9. Aufl, § 20 UmwStG Rn 16; s Widmann, in W/M, § 20 UmwStG Rn R 2 iVm Rn 2).

Der für für die Betriebsveräußerung iSd §§ 16 ggf iVm 14 und 18 Abs 3 EStG entwickelte Betriebsbegriff ist für Zwecke des § 20 Abs 1 UmwStG insoweit an die ratio legis der Einbringungsvorschrift anzupassen, dass als konstitutiv für den Betrieb und zugleich als Mindestumfang der Einbringung die wes Betriebsgrundlagen nur nach funktionaler Betrachtung angesehen werden (s Tz 43–44)...

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