Tz. 96

Stand: EL 110 – ET: 06/2023

Nach § 14 Abs 1 S 1 KStG aF war nur eine Kap-Ges, die sowohl ihre Geschäftsleitung als auch ihren statutarischen Sitz im Inl hat (sog doppelte Inl-Anbindung), eine taugliche OG. Damit regelte § 14 Abs 1 S 1 KStG für die OG strengere Ansässigkeitsvoraussetzungen als für den OT, bei dem nach § 14 Abs 1 S 1 Nr 2 KStG eine inl Geschäftsleitung ausreicht.

Das Bestehen der unbeschr StPflicht, die nach § 1 Abs 1 KStG bereits gegeben ist, wenn eines der Merkmale (Geschäftsleitung oder Sitz) im Inl liegt, genügte nach dem Ges-Wortlaut nicht. Betroffen von dieser Entschränkung der OG-Eigenschaft sind Kö ausl Rechts, zB die nach britischem Recht gegründete non-resident-limited (Ltd).

Nachdem die EU-Kommission in dieser Sache ein Vertragsverletzungsverfahren gegen D eingeleitet hatte (s Beschl v 29.01.2009, Nr 2008/4909, IP/10/662), regelte das BMF (s Schr des BMF v 28.03.2011, BStBl I 2011, 300), dass eine im EU-/EWR-Ausl gegründete Kap-Ges mit Geschäftsleitung in D organschaftlich iSd §§ 14, 17 KStG eingebunden werden kann, wenn die übrigen Voraussetzungen der §§ 14ff KStG erfüllt sind.

Da nach ständiger Rspr des EuGH eine durch eine Rechtsvorschrift verursachte Vertragsverletzung nur durch Änderung des beanstandeten nationalen Ges und nicht durch eine Verw-Regelung abgestellt werden kann, wollte die EU-Komm D beim EuGH verklagen (s Mitteilung v 22.03.2012, IP/12/283; weiter s NWB 2012, 1139).

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