Tz. 11

Stand: EL 91 – ET: 11/2017

Der Siebte Teil des UmwStG regelt die ertragstliche Behandlung des in § 24 Abs 1 UmwStG definierten Einbringungstatbestands. Danach ist begünstigt jede Einbringung einer qualifizierten Sachgesamtheit im Wege der in § 1 Abs 3 UmwStG aufgezählten Vorgänge in das mitunternehmerische (stliche) BV einer MU-Schaft gegen Erwerb oder Erweiterung einer MU-Stellung an der Übernehmerin.

  • ESt, KSt, GewSt

    Die Bestimmungen des § 24 UmwStG beziehen sich spezialges (zur Konkurrenz der Normen s Tz 81ff) nur auf die ESt, KSt und GewSt (s UmwSt-Erl 2011, Rn 01.01; ebenso s Vor §§ 2023 UmwStG Tz 49). Dies ergibt sich schon aus den Rechtsfolgen der Sacheinlage iSd § 24 Abs 1 UmwStG, die sich auf die Gewinnermittlung und die Versteuerung der Eink bei den Ertrag-St beziehen (zB Bewertungsansatz in der St-Bil gem § 24 Abs 2 UmwStG mit der Folge, ob und in welcher Höhe ein ertragstlicher Gewinn entsteht; Verweis in § 24 Abs 3 UmwStG auf die Anwendung einkommenstlicher Vorschriften; Verweis auf die ertragstliche Rechtsnachfolge gem § 24 Abs 4 HS 1 UmwStG i. V. m. § 23 UmwStG, Verweis auf die stliche Rückbeziehung des § 20 Abs 5f UmwStG betreffend "Einkommen und Vermögen des Einbringenden und der Übernehmerin", dazu s § 20 UmwStG Tz 312).

  • GrESt, ErbSt

    Keine Auswirkungen hat § 24 UmwStG für Zwecke der GrESt (ebenso s Fischer, in Boruttau, 17. Aufl, § 1 GrEStG Rn 517) oder der ErbSt/Schenk-St. Maßgebend sind hier die der Einbringung zu Grunde liegenden zivilrechtlichen Verhältnisse, dh auch ohne eine Rückbeziehung nach § 24 Abs 4 HS 2 iVm § 20 Abs 5, 6 UmwStG (wie bei der Einbringung in eine Kap-Ges, dazu s § 20 UmwStG Tz 312).

    Zu grestlichen Fragen bei der Einbringung von (Teil-)Betrieben mit im BV enthaltenen Grundstücken s Pahlke, in W/M, Anh 12 Rn 277ff; s Keuthen, in S/H/S, 7. Aufl, Teil E Rn 126ff und s van Lishaut, in R/H/vL, UmwStG 2. Aufl, Anh 9 Rn 15ff; zum Verlust der St-Vergünstigungen der §§ 5, 6 GrEStG, wenn die Übernehmerin ihren Betrieb in eine Kap-Ges einbringt oder MU-Anteile in eine Kap-Ges eingebracht werden (§ 20 UmwStG) s § 20 UmwStG Tz 242 oder wenn die Übernehmerin in eine Kap-Ges formgewechselt wird s § 25 UmwStG Tz 93ff; zur Beurteilung der Einbringung von Anteilen an einer Grundstücke besitzenden Pers-Ges oder Kap-Ges in eine Pers-Ges (auch bei Aufnahme eines weiteren MU in eine bestehende Pers-Ges mit Grundbesitz oder der Kap-Erhöhung mit Verschiebung der Beteiligungsverhältnisse als Fälle des § 24 UmwStG, s Tz 24ff) s Keuthen, in S/H/S, 7. Aufl, Teil E Rn 131; s Gottwald, INF 2005, 865; s Erl der Länder v 18.02.2014, BStBl I 2014, 561. Im Fall der Einbringung durch Verschmelzung oder Spaltung (ab 2010 auch bei Einzelrechtsnachfolge und Anwachsung) kann eine St-Befreiung nach § 6a GrEStG in Frage kommen (dazu s Vor §§ 2023 UmwStG Tz 51ff).

    Zur Schenk-St bei disquotalen Einlagen iRv Einbringungen (Neugründung und Kap-Erhöhung) s Kowanda, ErbStB 2017, 107.

  • USt

    § 24 UmwStG enthält keine Rechtsfolgen für die USt (s UmwSt-Erl 2011, Rn 01.01); insbesondere die (ertrag-)stliche Rückwirkung nach § 24 Abs 4 HS 2 iVm § 20 Abs 5, 6 UmwStG gilt nicht für USt-Zwecke (s Schmitt, in S/H/S, 7. Aufl, § 24 UmwStG Rn 154; s Keuthen, in S/H/S, 7. Aufl, Teil E Rn 26; s Nitschke, in Blümich, § 20 UmwStG 2006 Rn 112; s Vfg der OFD Ffm v 17.12.2015, DStR 2016, 539).

    Die Einbringung iSd § 24 UmwStG als Übertragung von BV in das Vermögen der Übernehmerin gegen Erwerb von Gesellschaftsrechten ist ein Leistungsaustausch im ustlichen Sinn (s Keuthen, in S/H/S, 7. Aufl, Teil E Rn 31). Die Betriebseinbringung ist jedoch ein nicht stbarer Vorgang gem § 1 Abs 1a UStG (sog Geschäftsveräußerung; s Abschn 1.5 UStAE); gleiches gilt für die Einbringung eines Teilbetriebs (nach VerwAuff ist ein ertragstlicher Teilbetrieb "ein in der Gliederung eines Unternehmens gesondert geführter Betrieb" iSd § 1 Abs 1a S 2 UStG; s Abschn 1.5 Abs 6 S 4 UStAE; s Keuthen, in S/H/S, 7. Aufl, Teil E Rn 32; s Rasche, in R/H/vL, UmwStG 2. Aufl, Anh 10 Rn 65; s Mayer, GStB 2008, 355). Anders als im Fall der Sacheinlage iSd § 20 Abs 1 UmwStG können bei einer begünstigten Einbringung gem § 24 Abs 1 UmwStG funktionale Betriebsgrundlagen beim Einbringenden zurückbehalten werden und dadurch ertragstlich "eingebracht" werden, dass sie der Übernehmerin nicht mitübereignet, sondern lediglich zur Nutzung überlassen werden (und somit in das Sonder-BV des Einbringenden bei der Pers-Ges eingehen, s Tz 15–16). Hier stellt sich bei der Beurteilung einer Einbringung nach § 24 UmwStG vor dem Hintergrund einer für den Tatbestand des § 1 Abs 1a UStG notwendigen Unternehmensfortführung durch die Erwerberin die Frage, ob eine nicht stbare Geschäftsveräußerung vorliegt. Die FinVerw geht in Übereinstimmung mit der Rspr davon aus, dass eine nicht der USt unterliegende Geschäftsveräußerung anzunehmen ist, wenn die Nutzungsüberlassung der WG langfristig ausgerichtet ist (zB acht Jahre) oder auf unbestimmte Zeit abgeschlossen wird (s Abschn 1.5 Abs 3 S 3 und 4 UStAE mit H...

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