Tz. 27

Stand: EL 107 – ET: 09/2022

Im Anrechnungsverfahren befreite § 8b Abs 1 KStG 1999 auf der Stufe der empfangenden Kö nur Dividendenbezüge aus dem Inl, die bei der ausschüttenden Kö aus dem Teilbetrag EK 01 finanziert worden sind.

Der Anwendungsbereich des § 8b Abs 1 KStG ist durch das StSenkG (Halb-Eink-Verfahren) sachlich auf alle Inl- und Ausl-Dividenden sowie personell auf sämtliche Kö als Bezieher solcher Dividenden ausgedehnt worden.

§ 8b Abs 1 KStG enthält folgende Regelungen:

Die StBefreiung nach § 8b Abs 1 S 1 KStG setzt bei einem Zufluss der Bezüge bis zum 28.02.2013 weder eine Mindestbeteiligungsquote noch eine Mindestbehaltefrist voraus (s Schr des BMF v 28.04.2003, BStBl I 2003, 292 Rn 4). Beteiligungsquote und -dauer haben aber Auswirkung auf die Frage, ob die Befreiung des § 8b Abs 1 KStG nach § 8 Nr 5 GewStG auf die GewSt durchschlägt. Hierzu s Tz 61ff. § 43 Abs 1 S 3 EStG ordnet auch bei Bezügen iSd § 8b Abs 1 S 1 KStG ausdrücklich den KapSt-Abzug an; die KapSt wird der Empfänger-Kö über die Anrechnung (s § 36 Abs 2 Nr 2 EStG) rückerstattet (s Tz 48). Der Ges-Geber hat den KapSt-Einbehalt angeordnet, weil insbes Publikumsgesellschaften mit anonymem AE-Bestand nicht danach differenzieren können, ob ihre Ausschüttung bei dem Empfänger zu stpfl Einnahmen führt oder nicht. Wegen weiterer Einzelheiten s Tz 48. Für nach dem 28.02.2013 zufließende Bezüge kommt es auf die Beteiligungsquote an, da nach § 8b Abs 4 KStG Bezüge aus sog Streubesitzanteilen voll stpfl sind und nur noch Bezüge aus sog Schachtelbeteiligungen zu 95 % stfrei sind. Hierzu s Tz 274ff.

Das in § 8b Abs 1 S 1 KStG geregelte generelle Dividendenprivileg soll verhindern, dass sich bei der Durchschüttung einer Dividende über mehrere Beteiligungsstufen im Konzern die KSt-Belastung kumuliert. Die Regelung ist durch den Wegfall des KSt-Anrechnungsverfahrens erforderlich geworden. In den Fällen des § 8b Abs 1 S 2ff, des Abs 4, des Abs 7 und des Abs 8 KStG sind die Bezüge hingegen ungeachtet der KSt-Belastung auf der Vorstufe in voller Höhe stpfl.

Die nach § 8b Abs 1 S 1 KStG stfreien Bezüge sind im Bil-Gewinn noch enthalten und müssen daher auf einer späteren Rechenstufe zwecks Ermittlung des zu versteuernden Einkommens abgezogen werden (s Tz 25). Ebenfalls hierzu s Herzig (DB 2003, 1459, 1460), s M Frotscher (in F/D, § 8b KStG Rn 86), s Gosch (in Gosch, 4. Aufl, § 8b Rn 140) und s Herlinghaus (in R/H/N, § 8b KStG Rn 123).

 

Tz. 28

Stand: EL 107 – ET: 09/2022

Bei Dividenden einer ausl Gesellschaft, die Eink aus passiver Tätigkeit erzielt, ist Voraussetzung für ihre Gleichbehandlung mit inl Dividenden bei dem AE, dass sie einer mind 25%igen Vorbelastung mit ausl KSt unterlegen haben. Wo die ausl Vorbelastung unter 25 % liegt, erfolgt über das Instrument der in den § 7ff AStG geregelten Hinzurechnungsbesteuerung eine Ergänzungsbesteuerung der ausl Erträge in D. Dabei liegt die Grenze für eine niedrige Besteuerung (s § 8 Abs 5 AStG; § 8 Abs 3 AStG aF) auch nach der Absenkung des inl KSt-Satzes ab dem VZ 2008 auf 15 % (s § 23 Abs 1 KStG idF des URefG 2008) unverändert bei weniger als 25 %. Wegen der Einschränkung der StBefreiung durch § 11 StAbwGTz 6ff und bis zum 01.07.2021 durch § 33 Abs 1 Nr 2 Buchst e KStG,Tz 3.

Bei Ausl-Dividenden, die eine ausl Kö aus aktiver Tätigkeit erwirtschaftet hat, ist eine ausl Mindestvorbelastung nicht Voraussetzung für die Gleichbehandlung mit inl Dividenden.

 

Tz. 29

Stand: EL 107 – ET: 09/2022

Auf den Hinzurechnungsbetrag nach den §§ 7ff AStG ist § 8b Abs 1 KStG nicht anzuwenden (s § 10 Abs 2 S 4 AStG; § 10 Abs 2 S 3 AStG aF).

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