Tz. 15a

Stand: EL 96 – ET: 06/2019

Die Nichtanwendung von § 21 UmwStG beim Anteilstausch gegen Gewährung nur eigener Anteile an der Übernehmerin wird in grenzüberschreitenden Fällen innerhalb der EU als Verstoß gegen die EG-FRL (sekundäres EU-Recht) angesehen (hA, s Tz 41a).

Die Nichtanwendung von § 21 UmwStG bei Einbringung in eine ausl "Kap-Ges/Gen", die nach nationaler Beurteilung als transparente Gesellschaft ("Pers-Ges") gilt, verstößt nicht gegen die EG-FRL (s Tz 6).

Die Einschränkung des stneutralen Anteilstauschs bei Gewährung sonstiger Gegenleistungen verstößt grds nicht gegen die EG-FRL (s Tz 51 und s Tz 51x).

Die Beschränkung des stneutralen grenzüberschreitenden Anteilstauschs auf Antrag in § 21 Abs 2 S 3 Nr 2 UmwStG einzig auf Vorgänge nach Art 8 EG-FRL wird als Verstoß gegen primäres EU-/EWR-Recht angesehen. Bei einem nicht unter Art 8 EG-FRL fallenden Vorgang innerhalb der EU sei eine Versteuerung nicht mit der Niederlassungsfreiheit iSd Art 49 AEUV vereinbar (s Tz 61). Der Ausschluss von Nicht-EU-Staaten aus dem EWR verstoße gegen die Niederlassungsfreiheit nach Art 31 EWR-Abkommen (s Tz 61).

Die fehlende Tilgungsstreckung in § 21 UmwStG für die St auf einen Einbringungsgewinn durch den zwingenden Ansatz des gW wegen Verlusts (oder Beschränkung) des inl Besteuerungsrechts gem § 21 Abs 2 S 2 UmwStG verstößt gegen primäres EU-Recht (Niederlassungsfreiheit und Kapitalverkehrsfreiheit, s Tz 80a).

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