Tz. 15

Stand: EL 96 – ET: 06/2019

Der Anteilstausch iSd § 21 Abs 1 UmwStG ist als entgeltliche Übertragung der hingegebenen Anteile iR eines tauschähnlichen Geschäfts zu werten. Zum Vorrang der Regelungen des § 21 UmwStG gegenüber den allg Bestimmungen über eine Anteilsveräußerung gem den §§ 6, 16, 17 EStG, 8b KStG und dem sog Tauschgutachten s Vor §§ 2023 UmwStG Tz 55 zu allg Veräußerungstatbeständen, s Vor §§ 2023 UmwStG Tz 59 zum Verhältnis zu § 8b KStG und s Vor §§ 2023 UmwStG Tz 60 zum Tauschgutachten. Der Vorrang der umwstlichen Einbringungsvorschrift geht nur soweit, wie § 21 UmwStG (ggf iVm § 25 UmwStG) eine (Sonder-)Regelung zur Anteilsveräußerung in Gestalt des Anteilstauschs trifft (dh hinsichtlich des "Veräußerungspreises" der eingebrachten Anteile, der "AK" in Bezug auf die erworbenen Anteile und des Zeitpunkts des Anteilstauschs, wenn ein Formwechsel vorliegt, s Tz 75). Im Übrigen gelten die allg (Gewinnermittlungs-)Vorschriften zur Anteilsveräußerung. Auch wenn einbringungsgeborene Anteile iSd § 21 UmwStG 1995 eingebracht werden, für die § 21 UmwStG aF weiterhin gilt, bestimmt § 21 UmwStG vorrangig den Veräußerungspreis iSd § 21 Abs 1 S 1 UmwStG 1995 (s Tz 67).

Gehören die erworbenen Anteile an Kap-Ges oder Gen zum PV des Einbringenden und sind die Voraussetzungen des § 17 EStG und § 21 UmwStG aF nicht erfüllt, gehen die Regelungen des § 20 Abs 4a EStG den Bestimmungen des § 21 Abs 1 S 1 und 2 UmwStG vor (ausführlich s Behrens, in H/M, 4. Aufl, § 21 UmwStG Rn 4aff; ebenso s Schmitt, in S/H/S, 8. Aufl, § 21 UmwStG Rn 10; s Rabback, in R/H/vL, 2. Aufl, § 21 UmwStG Rn 10a-10c; ; s UmwSt-Erl 2011 Rn 21.02).

Für die Frage, ob bei einem Anteilstausch überhaupt ein (Entstrickungs-)Gewinn anfällt, wenn bei einem qualifizierten Anteilstausch für die erhaltenen oder eingebrachten Anteile das inl Besteuerungsrecht ausgeschlossen oder beschr wird, gehen die Regelungen über die Bewertung der AK und des Veräußerungspreises für die Anteile gem § 21 UmwStG den allg Entstrickungsregelungen vor:

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