Tz. 463

Stand: EL 102 – ET: 06/2021

Durch das StÄndG 2015 ist § 8b Abs 11 KStG eingefügt worden. Danach ist § 8b Abs 1 bis 10 KStG auf Anteile an UK nicht anzuwenden. Die Regelung soll sicherstellen, dass Zuwendungen der UK an das Trägerunternehmen nicht der St-Freistellung des § 8b KStG unterliegen. Hintergrund ist, dass die Zuwendungen des Trägerunternehmens an die UK unter den Voraussetzungen des § 4d EStG als BA abzb sind und bei einer Anwendung des § 8b KStG der vormalige BA-Abzug unzutr nicht rückgängig gemacht würde (s BT-Drs 18/4902, 47).

 

Tz. 464

Stand: EL 102 – ET: 06/2021

Nach § 34 Abs 1 KStG idF des StÄndG 2015 gilt die Neuregelung erstmals für den VZ 2016.

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