Tz. 1595

Stand: EL 110 – ET: 06/2023

Wird eine Organschaft aufgrund mittelbarer Beteiligung stlich nicht anerkannt, gilt uE Folgendes (hierzu auch s Frotscher in F/D, § 14 KStG Rn 701; s Brink, in Sch/F, 2. Aufl, § 14 KStG Rn 1347ff; s Neumann, in Gosch, 4. Aufl, § 14 KStG Rn 551 und s Walter, in B/W, § 14 KStG Rn 705).

 

Beispiel 1:

Sowohl zwischen EG und MG als auch zwischen TG und MG besteht ein GAV. Nur die Organschaft zwischen EG und MG wird stlich nicht anerkannt.

Die OG II hat ihr Einkommen bei Nichtanerkennung der Organschaft selbst zu versteuern. Die an den OT vorgenommene Gewinnabführung ist stlich auf der 1. Stufe als Ausschüttung an OG I (vGA) und auf der 2. Stufe als Gewinnabführung von OG I an den OT zu werten. Hat die OG II einen vom OT übernommenen Verlust erlitten, verbleibt dieser Verlust bei ihr und kann nicht mit dem OT-Einkommen ausgeglichen werden. Die vom OT gezahlte Verlustübernahme ist stlich als Einlage des OT (über OG I) in die OG II zu werten. OT und OG I aktivieren die Einlage jeweils auf dem Beteiligungskonto an der nachgeordneten Gesellschaft, OG I und OG II stellen die erhaltene Einlage jeweils in das Einlagekonto ein. Grds ist die erhaltene Einlage auf Ebene der OG I und OG II auch nach § 8 Abs 3 S 3 KStG stfrei, sofern kein Anwendungsfall des sog materiellen Korrespondenzprinzips nach § 8 Abs 3 S 4ff KStG vorliegt. Brink (in Sch/F, 2. Aufl, § 14 KStG Rn 1348) geht davon aus, dass ein Anwendungsfall des Korrespondenzprinzps nicht vorliegt.

Würde zwischen dem OT und der OG I nicht ebenfalls ein GAV bestehen, wäre die verunglückte Gewinnabführung der OG II an den OT für stliche Zwecke als Ketten-GA (OG II an OG I mit Weiterausschüttung von OG I an den OT) zu behandeln. Im Umkehrfall wäre eine Verlustübernahme als verdeckte Einlage von Stufe zu Stufe anzunehmen. AA s Wichmann (BB 1992, 394), nach dessen (uE unzutr) Auff BA bei der OG vorliegen.

 

Tz. 1596

Stand: EL 110 – ET: 06/2023

 

Beispiel 2:

Der Sachverhalt entspr Bsp 1 (s Tz 1595), aber die Organschaft wird stlich insges nicht anerkannt.

Lösung:

Die vorgenommene Gewinnabführung ist stlich als Ausschüttung von OG II an OG I und als weitere Ausschüttung von OG I an den OT zu werten.

Im Verlustfall ergibt sich die gleiche Lösung wie in Bsp 1.

 

Tz. 1597

Stand: EL 110 – ET: 06/2023

Entspr gilt, wenn bei einer Beteiligungskette, bei der von Stufe zu Stufe ein GAV abgeschlossen ist, die Organschaft "verunglückt". Im schlimmsten Fall, bei dem auf keiner Beteiligungsstufe die Organschaft anzuerkennen ist, läuft die stlich als vGA zu wertende Gewinnabführung bzw die als Einlage zu qualifizierende Verlustübernahme durch alle Beteiligungsstufen bis zur obersten MG durch (s Urt des BFH v 22.08.2007, BStBl II 2007, 461). Liegen auf einer Beteiligungsstufe die Organschaftsvoraussetzungen vor, auf der anderen jedoch nicht, dann ist auf der einen § 14 KStG anzuwenden, auf der anderen liegt eine vGA vor.

 

Tz. 1598–1599

Stand: EL 110 – ET: 06/2023

vorläufig frei

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