Tz. 1584

Stand: EL 110 – ET: 06/2023

Liegen von Beginn an die Voraussetzungen für die stliche Anerkennung der Organschaft nicht vor oder wird der GAV vor Ablauf der fünfjährigen Mindestlaufzeit ohne Vorliegen eines wichtigen Grundes iSd § 14 Abs 1 S 1 Nr 3 S 2 KStG beendet bzw tats nicht durchgeführt, sind von Beginn an die §§ 1419 KStG nicht anzuwenden bzw die vorgenommenen Veranlagungen sind für die bereits abgelaufene Organschaftszeit wegen rückbezogener Nichtanerkennung der Organschaft zu ändern (rückwirkendes Ereignis iSd § 175 Abs 1 S 1 Nr 2 AO). Wird der GAV erst nach Ablauf der Mindestlaufzeit von fünf Jahren beendet oder tats nicht durchgeführt, bleibt die Organschaft für die Vorjahre anzuerkennen, nicht allerdings für die Zukunft und bei unterjähriger Beendigung auch nicht für das lfd Jahr (s Tz 608). Das gilt entspr, wenn andere Voraussetzungen (zB die finanzielle Eingliederung) während der fünfjährigen Mindestlaufzeit des GAV in einzelnen Jahren nicht vorliegen. In diesem Fall kommt es nicht zur rückwirkenden Nichtanerkennung der Organschaft, sondern nur zur Nichtanerkennung in den betr Jahren (s Tz 668ff). Ebenso s Brink (in Sch/F, 2. Aufl, § 14 KStG Rn 1331).

In den vorgenannten Fällen ist die OG für die Jahre der Nichtanerkennung der Organschaft eigenständig nach den allg stlichen Vorschriften mit ihrem Einkommen (s § 7 KStG) zur KSt zu veranlagen (s R 14.5 Abs 8 S 2 KStR 2022). Eine gleichwohl vorgenommene Gewinnabführung darf das Einkommen der OG nicht mindern. Die Gewinnabführung steht nach der Rspr des BFH (s Urt des BFH v 30.01.1974, BStBl II 1974, 323; v 29.01.1974, BStBl II 1975, 126; v 26.04.1989, BStBl II 1989, 668; v 13.09.1989, BStBl II 1990, 24 und s Beschl des BFH v 05.07.1990, BFH/NV 1991, 121), weil es an der Feststellung eines Bil-Gewinns und an einem Beschl über die Verteilung dieses Gewinns fehlt, einer den gesellschaftsrechtlichen Vorschriften entspr oGA nicht gleich. Vielmehr wird die vorgenommene Gewinnabführung stlich der vGA gleichgestellt. Ebenso s Urt des FG MV v 05.07.2022 (EFG 2022, 1942, Rev-Az: I R 33/22), s Neumann (in Gosch, 4. Aufl, § 14 KStG Rn 541), s Walter (in B/W, § 14 KStG Rn 701) und s Brink (in Sch/F, 2. Aufl, § 14 KStG Rn 1336). Frotscher (in F/D, § 14 KStG Rn 698) beurteilt die vorweggenommene Gewinnabführung nicht als vGA, sondern als sonstige Einkommensverwendung, da sE die Ergebnisabführung hr-lich durchaus ordnungsgemäß sein sein. UE ist dem nur bedingt zuzustimmen, da die Ergebnisabführung eben keine Gewinnausschüttung ist. Weil es sich nicht um eine oGA handelt, ist eine KSt-Minderung nach § 37 Abs 2 KStG (nur noch bis VZ 2006) nicht möglich (s § 37 KStG Tz 23).

 

Tz. 1585

Stand: EL 110 – ET: 06/2023

Zum Zeitpunkt der GA bei verunglückter Organschaft gilt, weil es sich bei der Gewinnabführung richtigerweise um eine nicht ordnungsgemäße GA und nicht um eine vGA handelt, dass für die Bestimmung des Zeitpunkts Bilanzierungsgrundsätze heranzuziehen sind. Dh die Zahlungsverpflichtung der OG und die Forderung des OT sind zum identischen Zeitpunkt zu bilanzieren (glA s Frotscher, in F/D, § 14 KStG Rn 699; s Walter, in B/W, § 14 KStG Rn 701.1 und s Neumann, in Gosch, 4. Aufl, § 14 KStG Rn 546; aA s Brink, in Sch/F, 2. Aufl, § 14 KStG Rn 1337).

Beim OT ist der Ertrag aus der GA als Kap-Ertrag iSv § 20 Abs 1 Nr 1 EStG nach § 8b Abs 1 KStG im Ergebnis zu 95 % stfrei bzw nach § 3 Nr 40 EStG zu 60 % (bis VZ 2008: hälftig) zu versteuern.

 

Tz. 1586

Stand: EL 110 – ET: 06/2023

Hat der OT für ein Jahr, für das die Organschaft stlich nicht anerkannt wird, einen Verlust übernommen, ist die Verlustübernahme für stliche Zwecke wie eine verdeckte Einlage zu behandeln und führt zu einer nachträglichen Erhöhung der AK der Organbeteiligung (s Beschl des BFH v 22.10.2008, BStBl II 2009, 972 Rn 21). GlA s Walter (in B/W, § 14 KStG Rn 702), s Brink (in Sch/F, 2. Aufl, § 14 KStG Rn 1344 und 1344a), s Neumann (in Gosch, 4. Aufl, § 14 KStG Rn 542) und s Frotscher (in F/D, § 14 KStG Rn 694). Unzutr aA s FG Ddf (s Urt des FG Ddf v 12.04.1989, EFG 1989, 478), nach dessen Auff die verdeckte Einlage nicht auf dem Beteiligungskonto zu aktivieren ist, weil der Wert der Beteiligung durch die Verlustübernahme nicht erhöht werde, sondern vielmehr "erstarrt" sei (krit zu diesem FG-Urt auch s Frotscher, in F/D, § 14 KStG Rn 694).

Die OG hat von ihrem um die Verlustübernahme erhöhten Ergebnis (idR = 0 EUR) die erhaltene Einlage wieder zu kürzen. Der OT (falls natürliche Person oder PersGes) kann ggf unter den in Tz 837ff erläuterten einschränkenden Voraussetzungen eine stwirksame Tw-Abschr vornehmen, wenn der Tw der Beteiligung den Bw nach der Aktivierung unterschreitet. Diese Tw-Abschr wirkt sich stlich nur in dem von § 8b KStG bzw § 3c Abs 2 EStG geregelten Rahmen stlich aus.

Nach Veräußerung der Organbeteiligung vom OT noch übernommene Verluste stehen in einem wirtsch Veranlassungszusammenhang zu der veräußerten Beteiligung und mindern den vorher erzielten VG nachträglich. Ebenso s Brink (in Sch/...

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Steuer Office Gold. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge