Tz. 8

Stand: EL 96 – ET: 06/2019

Für den pers Anwendungsbereich in Bezug auf den Einbringenden bestehen keine besonderen ges Anforderungen. Die subjektiven Einschränkungen des § 1 Abs 4 S 1 Nr 2 UmwStG gelten nicht für den Anteilstausch iSd § 21 UmwStG, weil sich die Anwendungsvorschrift insoweit nur auf die (Einbringungs-)Vorgänge nach § 1 Abs 3 Nr 1 bis 4 UmwStG bezieht. Der sachliche Anwendungsbereich beim Anteilstausch bestimmt sich hingegen einzig nach § 1 Abs 3 Nr 5 UmwStG (s Tz 3). Folglich können Einbringende alle natürlichen Pers, Kö, Pers-Vereinigungen, Vermögensmassen und Pers-Ges (bzw deren MU) sein, die im Inl, im ausl EU-/EWR-Bereich oder in Drittstaaten ansässig sind und denen die eingebrachte Beteiligung stlich zuzurechnen sind (einhellige Auff s Schmitt, in S/H/S, 8. Aufl, § 21 UmwStG Rn 11; s Behrens, in H/M, 4. Aufl, § 21 UmwStG Rn 86–87; s Rabback, in R/H/vL, 2. Aufl, § 21 UmwStG Rn 18; s UmwSt-Erl 2011 Rn 21.03 und 21.06).

 

Tz. 8a

Stand: EL 96 – ET: 06/2019

Als Einbringender (zB iSd § 21 Abs 2, § 22 Abs 2und 3 UmwStG) ist diejenige Pers zu verstehen, die bei einem Anteilstausch iSd § 21 Abs 1 UmwStG als Gegenleistung die neuen Anteile an der Übernehmerin erhält (dh stliche Zurechnung als zivilrechtlicher Inhaber der Beteiligung oder als wirtsch Eigentümer der erhaltenen Beteiligung). Dies ergibt sich auch aus § 21 Abs 2 S 1 UmwStG, wo von "AK der erhaltenen Anteile" "für den Einbringenden" die Rede ist. Danach sind als Einbringende anzusehen:

  • bei Anteilseinbringung aus dem PV oder (Sonder-)BV einer natürlichen Pers die natürliche Pers, die AE ist oder, wenn diese nicht auch das wirtsch Eigentum innehat (zB Treuhänder), diejenige Pers, die wirtsch Eigentümer an der Beteiligung ist (zB Treuhänder; ebenso s UmwSt-Erl 2011 Rn 21.06),
  • bei Anteilseinbringung aus dem BV einer Kap-Ges durch Abtretung oder Ausgliederung die Kap-Ges als AE oder der ggf abw wirtsch Eigentümer,
  • bei Anteilseinbringung aus dem BV eines BgA die Kö d öff Rechts (entspr der Sacheinlage gem § 20 Abs 1 UmwStG, s UmwSt-Erl 2011 Rn 01.53 aE),
  • bei Anteilseinbringung durch eine nicht-mitunternehmerische Pers-Ges gegen Erwerb der Beteiligung an der Übernehmerin durch die Mitglieder der Pers-Ges jeder einzelne Gesellschafter der Pers-Ges (obwohl die Pers-Ges ihre Beteiligung überträgt, ist dem einzelnen Gesellschafter die Einbringung stlich als wirtsch Eigentümer gem § 39 Abs 2 Nr 2 AO des anteiligen Gesellschaftsvermögens zuzurechnen),
  • bei Anteilseinbringung durch eine nicht-mitunternehmerische Pers-Ges gegen Erwerb der Beteiligung an der Übernehmerin im Gesellschaftsvermögen jeder einzelne Gesellschafter der Pers-Ges (auch, wenn zivilrechtlich die erhaltene Beteiligung im Gesellschaftsvermögen der Pers-Ges erworben wird, ist der ideelle Anteil jedes Gesamthänders an der Beteiligung diesem für stliche Zwecke unmittelbar gem § 39 Abs 2 Nr 2 AO zuzurechnen; dies gilt auch für die Beteiligung an der erworbenen Gesellschaft; ebenso s Behrens, in H/M, 4. Aufl, § 21 UmwStG Rn 200; s Schmitt, in S/H/S, 8. Aufl, § 21 UmwStG Rn 44; s Rabback, in R/H/vL, 2. Aufl, § 21 UmwStG Rn 68; s Schaaf/Hannweber, GmbH-StB 2016, 139),
  • bei Anteilseinbringung im Wege der Übertragung der Beteiligung an einer nicht-mitunternehmerischen (Holding-)Pers-Ges gegen Erwerb der Beteiligung an der Übernehmerin (stlich: Anteilstausch, s Tz 4a) der ausscheidende Gesellschafter der Pers-Ges.

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