Tz. 9

Stand: EL 109 – ET: 03/2023

Die prinzipielle Anwendung des § 20 UmwStG idF ab SEStEG auf die Einbringung von Unternehmensteilen in eine Kap-Ges/Gen wird erstmals von einer ges Anwendungsregelung in pers Hinsicht abhängig gemacht (s § 1 Abs 4 S 1 UmwStG). Dies folgt aus der "Europäisierung" der Einbringungsvorschriften (s Vor §§ 20–23 UmwStG Tz 5–6). Im bisherigen Recht der Einbringungsvorschriften von § 20 UmwStG aF ergaben sich Anforderungen an die Pers des Einbringenden und der Übernehmerin (nur) aus dem materiell-rechtlichen Tatbestand der Sacheinlage selbst und bei den Einschränkungen der st-begünstigten Bewertung der Einbringung. Nunmehr ist bei Nichterfüllung der pers Anwendungsvoraussetzung von § 1 Abs 4 S 1 UmwStG der Sechste Teil des UmwStG (von vornherein) nicht anzuwenden. Dies gilt selbst für Vorgänge, die für sich gesehen alle Tatbestandsvoraussetzungen des § 20 Abs 1 UmwStG erfüllen (Bsp: Inl natürliche Pers bringt ihren inl Betrieb in eine in einem Drittland ansässige vergleichbare "Kap-Ges" gegen Gewährung neuer Anteile ein [s Tz 10]; in einem Drittland ansässige natürliche Pers bringt ihren inl Betrieb in eine inl GmbH gegen Gewährung neuer Anteile ein, ohne dass D ein Besteuerungsrecht an den neuen Anteilen hat, s Tz 14); hier sind (nur) die allg Grundsätze (idR gewinnrealisierende tauschähnliche Vorgänge) anzuwenden (zust s Herlinghaus, in R/H/vL, 3. Aufl, § 20 UmwStG Rn 198 aE).

Der pers Anwendungsbereich ergänzt die sachlichen Qualifikationen der Einbringungsvorgänge des § 1 Abs 3 UmwStG und schränkt diese gleichzeitig in Bezug auf die Anforderungen an die Rechtsform und Ansässigkeit der aufnehmenden Gesellschaft (s § 1 Abs 4 S 1 Nr 1 UmwStG) und der einbringenden Pers (s § 1 Abs 4 S 1 Nr 2 UmwStG) ein.

 

Tz. 9a

Stand: EL 109 – ET: 03/2023

Der pers Anwendungsbereich von § 1 Abs 4 UmwStG erfasst nur die zur Anwendung des § 20 UmwStG berechtigenden Beteiligten an der Einbringung von BV. Der Sacheinlagetatbestand des § 20 Abs 1 UmwStG enthält keine Aussage zur Pers des Einbringenden; dort wird allerdings als "übernehmende Gesellschaft" explizit und abschließend die "Kap-Ges" und "Gen" genannt (s Tz 155). Aus dem Kreis der in der Anwendungsvorschrift zur Übernehmerin enthaltenen "EU-/EWR-Gesellschaften" (s Tz 10) sind also bei Anwendung der materiell-rechtlichen Vorschrift des § 20 UmwStG solche Gesellschaften auszunehmen, die nicht die Rechtsform einer Kap-Ges/Gen (oder vergleichbaren Kap-Ges/Gen) haben. Die für eine Sacheinlage iSd § 20 Abs 1 UmwStG infrage kommenden Einbringungsvorgänge ergeben sich folglich aus einem Zusammenspiel von § 1 Abs 4 UmwStG und § 20 Abs 1 UmwStG.

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