Tz. 423

Stand: EL 102 – ET: 06/2021

Nach § 8b Abs 10 S 4 KStG gelten die S 1 bis 3 auch in den Fällen des Wertpapierpensionsgeschäfts iSd § 340b Abs 2 HGB.

Bei den Wertpapierpensionsgeschäften unterscheidet man zwischen dem sog echten Wertpapierpensionsgeschäft (s § 340b Abs 2 HGB) und dem sog unechten Wertpapierpensionsgeschäft (s § 340b Abs 3 HGB). Ebenfalls hierzu s Wagner (DK 2007, 505, 511) und s Hahne (FR 2007, 819, 822). In den Fällen des echten Wertpapierpensionsgeschäfts ist der Pensionsnehmer verpflichtet die überlassenen Anteile zurück zu übertragen. In den Fällen des unechten Wertpapierpensionsgeschäfts ist der Pensionsnehmer lediglich berechtigt die überlassenen Anteile zurück zu übertragen. Die Fin-Verw rechnet in beiden Fällen die Dividendenerträge dem Pensionsnehmer zu, obwohl nur in den Fällen des sog unechten Wertpapier-Pensionsgeschäfts die Pensionsgüter (Anteile) auch dem Pensionsnehmer zuzurechnen sind (s § 340b Abs 5 HGB). Wegen des Falls, in dem auch beim unechten Wertpapierpensionsgeschäft die Pensionsgüter ausnahmsweise nicht dem Pensionsnehmer zuzurechnen sind, s Tz 50 und s Schr des BMF v 11.11.2016 (BStBl I 2016, 1324). AA hinsichtlich der Zurechnung der Dividendenerträge für den Fall des echten Wertpapierpensionsgeschäfts s Gerichtsbescheid des FG Ba-Wü v 08.05.2020 (EFG 2020, 1631, Rev-Az: I R 24/20). In den Fällen des echten Wertpapierpensionsgeschäfts sind die Anteile weiterhin dem Pensionsgeber zuzurechnen (s § 340b Abs 4 HGB; s Gerichtsbescheid des FG Ba-Wü v 08.05.2020, EFG 2020, 1631, Rev-Az: I R 24/20 und s Vfg der OFD Ffm v 17.02.2016, DB 2016, 862). Daraus folgt uE entgegen der Ansicht von Mihm (BB 2020, 2097) nicht, dass bei der Veräußerung der Wertpapiere durch den Pensionsnehmer eine Verdoppelung des wirtsch Eigentums erfolgt (Pensionsgeber und Dritter). Ein Anteil kann nicht zugleich einem oder mehreren anderen zurechenbar sein (s Tz 50). Ebenfalls hierzu s Schnitger/Bildstein (IStR 2008, 202, 205 und in Sch/F, 2. Aufl, § 8b KStG Rn 881).

Die Regelung des § 8b Abs 10 S 4 KStG ist nach dem Wortlaut nur auf die Fälle des § 340b Abs 2 HGB und damit auf die Fälle des sog echten Wertpapierpensionsgeschäfts anzuwenden.

Rechtsfolge ist – wie bei § 8b Abs 10 S 1 KStG (s Tz 417ff) – dass die von dem Pensionsnehmer entrichteten Entgelte und nicht nur die Dividenden-AZ dem BA-Abzugsverbot unterliegen. Zweifelnd s Schlotter (in Schaumburg/Rödder, UntStRef 2008, 608).

 

Tz. 424

Stand: EL 102 – ET: 06/2021

Fraglich ist, ob die Regelung auch auf die Fälle des sog unechten Wertpapierpensionsgeschäfts angewendet werden kann oder ob dieses bereits von § 8b Abs 10 S 1 KStG erfasst ist. Eine Anwendung des § 8b Abs 10 S 4 KStG kommt wohl auf Grund des insoweit eindeutigen Ges-Wortlauts, der nur den § 340b Abs 2, nicht hingegen den § 340b Abs 3 HGB nennt, nicht in Betracht. Eine Anwendung des § 8b Abs 10 S 1 KStG kommt wohl auch nicht in Betracht, da der Pensionsnehmer nur berechtigt, hingegen nicht verpflichtet ist (s Tz 423 und s Tz 416), die Anteile zurück zu übertragen. GlA s Gosch (in Gosch, 4. Aufl, § 8b Rn 653), s Frotscher (in F/D, § 8b KStG Rn 664), s Hahne (BB 2007, 2055, 2056 und FR 2007, 819, 825) sowie s Schnitger/Bildstein (IStR 2008, 202, 208 und in Sch/F, 2. Aufl, § 8b KStG Rn 885).

 

Tz. 425

Stand: EL 102 – ET: 06/2021

Die Vorschrift hat für nach dem 28.02.2013 zufließende GA in Fällen des echten Wertpapierpensionsgeschäfts nur noch dann Bedeutung, wenn der Pensionsnehmer ohne die überlassenen Anteile bereits eine Schachtelbeteiligung an der Kö besitzt. Nur in diesem Fall sind die erhaltenen Bezüge zu 95 % stfrei (s Tz 293). Hat der Pensionsnehmer bei dieser Konstellation die Anteile von einem Streubesitzbeteiligten, einem Kredit-, Finanzdienstleistungsinstitut oder -unternehmen entliehen und gehört selbst nicht zu dem vorgenannten Personenkreis, greift § 8b Abs 10 KStG. Hat der Pensionsnehmer nur die überlassenen Anteile, greift § 8b Abs 10 KStG nicht, da GA aus diesen Anteilen bei dem Entleiher stets nach § 8b Abs 4 KStG in voller Höhe stpfl sind (s Tz 293).

 

Tz. 426

Stand: EL 102 – ET: 06/2021

Wagner (DK 2007, 505, 512) will uE zutr die Regelung des § 8b Abs 10 S 4 KStG auch auf sog Repogeschäfte anwenden. GlA s Schnitger/Bildstein (IStR 2008, 202, 209). Ebenso s Häuselmann (DStR 2007, 1379, 1380) nach dessen Auff auch sog Buy/Sell-Back-Geschäfte von der Regelung erfasst werden.

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