Tz. 267

Stand: EL 97 – ET: 11/2019

Die die Rechtsfolge des § 24 Abs 5 UmwStG auslösende Veräußerung oder der gleichgestellte Vorgang ist ein rückwirkendes Ereignis iSd § 175 Abs 1 S 1 Nr 2 AO (s § 24 Abs 5 iVm § 22 Abs 2 S 2 iVm Abs 1 S 2 UmwStG; ebenso s UmwSt-Erl 2011 Rn 24.19). Der St-Bescheid/Gewinnfeststellung des Einbringenden für den VZ/Feststellungszeitraum der Einbringung ist entspr zu ändern (dh in Bezug auf den Einbringungsgewinn und auch ggf den lfd Gewinn, s Tz 242). Eine besondere Verzinsung der St-Nachforderung auf den nachträglich angesetzten Einbringungsgewinn (s § 233a AO) fällt nicht an, da der maßgebende Zinslauf erst 15 Monate nach Ablauf des Kj beginnt, in dem das rückwirkende Ereignis eingetreten ist (s § 233a Abs 2a AO).

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