Tz. 1563

Stand: EL 110 – ET: 06/2023

Zuständig für die Feststellungen gem § 14 Abs 5 S 4 KStG ist das FA, das für die Besteuerung nach dem Einkommen der OG zuständig ist. Damit entscheidet auch das FA der OG darüber, ob die Voraussetzungen einer Organschaft vorliegen oder nicht (krit dazu s Teiche, DStR 2013, 2197, 2201). Mit dieser erstmaligen ges Regelung der Zuständigkeit bei der Organschaft sind uE die bisherigen Verw-Regelungen (s zB Erl des Fin-Min NRW v 23.10.1959, BStBl II 1959, 161, unter IV 5) hinfällig (glA s Jesse, FR 2013, 681, 690). AA s Brink (in Sch/F, 2. Aufl, § 14 KStG Rn 648b), nach dessen Auff die Regelungen für die St-Festsetzung bestehen bleiben. Drüen (DK 2013, 433, 449) weist zutr darauf hin, dass das für die OG zuständige FA im Zweifelsfall die erforderlichen Feststellungen nur in Abstimmung mit dem für den OT zuständigen FA treffen kann, weil entscheidungserhebliche Unterlagen nur diesem vorliegen.

Bei der GewSt bleibt es, weil die OG BetrSt des OT ist (s Tz 1546), dabei, dass das für den OT zuständige FA über das Bestehen einer Organschaft entscheidet. Krit hierzu s Brink (in Sch/F, 2. Aufl, § 14 KStG Rn 684e). Dazu auch s Teiche (DStR 2013, 2197, 2201, 2205), der zutr darauf hinweist, dass Anträge auf Erteilung einer verbindlichen Auskunft wegen der KSt und GewSt grds bei vd FÄ gestellt werden müssten. § 1 Abs 3 Nr 3 der StAuskV regelt für diesen Fall jedoch, dass das für die Feststellung nach § 14 Abs 5 KStG zuständige FA auch für die Erteilung der verbindlichen Auskunft bezüglich der GewSt zuständig ist.

 

Tz. 1564–1569

Stand: EL 110 – ET: 06/2023

vorläufig frei

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