Tz. 1546

Stand: EL 110 – ET: 06/2023

Die im Ges vorgeschriebene gesonderte Feststellung erfolgt ggü dem OT und der OG einheitlich und ist zwingend vorzunehmen. Es handelt sich bei der Feststellung verfahrensrechtlich nicht um zwei eigenständige, zusammengefasste Bescheide, sondern um einen einheitlichen Bescheid, der sich sowohl gegen den OT als auch gegen die OG richtet (s BT-Drs 17/10774, 33). Der Bescheid ist beiden Unternehmen gesondert bekanntzugeben, wobei ein gemeinsamer Empfangsbevollmächtigter möglich ist.

Bei einer mehrstufigen Organschaft (sog Kettenorganschaft) hat die gesonderte Feststellung nach § 14 Abs 5 KStG auf jeder Organschaftsstufe zu erfolgen. Ebenso s Brink (in Sch/F, 2. Aufl, § 14 KStG Rn 683c). Die dabei festzustellenden Besteuerungsgrundlagen umfassen die der jeweiligen sowie die der nachgeordneten Beteiligungsstufen. Wenn Hölzer (DK 2020, 331) bei mehrstufiger Organschaft für den obersten OT eine zusätzliche Rechtsbehelfsbefugnis auch gegen den Feststellungsbescheid fordert, der nur das zwischen der untersten OG und dem Zwischen-OT bestehende Organschaftsverhältnis betrifft, ist dem zu widersprechen, da dem obersten OT wegen seiner Rechtsbehelfsbefugnis gegen den Feststellungsbescheid auf der höheren Organschaftsstufe keine Anfechtungsmöglichkeit vorenthalten wird.

Bei mittelbarer Organschaft betrifft das Feststellungsverfahren nur den OT und die OG, nicht die ZwiGes. Ebenso s Brink (in Sch/F, 2. Aufl, § 14 KStG Rn 683d).

Sowohl der OT als auch die OG können (wegen § 352 AO) den an sie gerichteten (positiven oder negativen) Feststellungbescheid eigenständig anfechten (dazu auch s Hasbach, DK 2020, 378, 385). Ebenso s Urt des BFH v 01.07.2020 (BStBl II 2021, 296). Damit ist die frühere Einschränkung, wonach die OG bei einem Nullbescheid nicht beschwert ist (s Tz 1521), überwunden (glA s Drüen, DK 2013, 433, 445 und s Brink, in Sch/F, 2. Aufl, § 14 KStG Rn 683b; zweifelnd s Teiche, DStR 2013, 2197, 2204). Die FÄ werden entspr Einspruchsverfahren verfahrensrechtlich miteinander verknüpfen. Zur Frage der notwendigen Hinzuziehung im Rb-Verfahren (§ 360 Abs 3 S 1 AO) s Olbing (Stbg 2015, 312). Demgegenüber geht Neumann (in Gosch, 4. Aufl, § 14 KStG Rn 529g) davon aus, dass der OT idR allein beschwert ist.

Nach dem Urt des BFH v 01.07.2020 (BStBl II 2021, 296) ist die OG als Adressatin des Feststellungsbescheids nach § 14 Abs 5 KStG auch hinsichtlich des BA-Abzugsverbots für die sog Bankenabgabe (§ 4 Abs 5 S 1 Nr 13 EStG iVm § 12 Abs 2 RStruktFG aF) beschwert und somit klagebefugt.

Für die GewSt bedarf es einer gesonderten und einheitlichen Feststellung nicht, weil insoweit § 35b GewStG ausreichende Änderungsmöglichkeiten regelt. Bei der GewSt gilt die OG als BetrSt des OT. Dazu ausführlich s Drüen (DK 2013, 433, 437).

 

Tz. 1547

Stand: EL 110 – ET: 06/2023

Wie Drüen (DK 2013, 433, 446) zutr ausführt, ordnet § 14 Abs 5 S 2 KStG nur eine Bindungswirkung des zwischen den Besteuerungsebenen der Organschaft angesiedelten Feststellungsverfahrens "nach unten und nach oben" an, wobei das Verhältnis des neuen Feststellungsbescheids zum KSt-Bescheid der OG nicht explizit geregelt ist. Hier stellt sich insbes die Frage, ob die Ermittlung des OG-Einkommens nunmehr Gegenstand des Feststellungsbescheids ist, wodurch der an die OG gerichtete KSt-Bescheid im Regelfall zur "leeren Hülle" würde.

Nach Auff von Frotscher (in F/D, § 14 KStG Rn 934) besteht für den KSt-Bescheid der OG nur die Bindung hinsichtlich des Bestehens einer Organschaft, dh bezüglich der Wirkung, dass die OG ihr Einkommen nicht selbst versteuern muss. Danach ist in betragsmäßiger Hinsicht nur der KSt-Bescheid des OT an den Feststellungsbescheid gebunden.

 

Tz. 1548

Stand: EL 110 – ET: 06/2023

UE folgt daraus, dass der Feststellungsbescheid gem § 14 Abs 5 S 2 KStG hinsichtlich der Höhe des OG-Einkommens Grundlagenbescheid für den an den OT zu richtenden KSt-Bescheid (bzw Feststellungsbescheid bei einer OT-PersGes) ist, dass die Ermittlung des OG-Einkommens (außer in den Fällen des § 16 KStG) nicht mehr im KSt-Bescheid der OG erfolgt, sondern – wie im Feststellungsverfahren nach § 179 AO – in dem Feststellungsbescheid.

Der Feststellungsbescheid ist hinsichtlich des zuzurechnenden OG-Einkommens, der damit zusammenhängenden anderen Besteuerungsgrundlagen (s Tz 1532ff) sowie der beim OT anzurechnenden, von der OG geleisteten St (s Tz 1556) bindend für den an den OT zu richtenden KSt- bzw Feststellungsbescheid. Ggü der OG hat er Bindungswirkung dahingehend, dass diese wegen der Organschaft ihr Einkommen insoweit nicht versteuern muss, als es dem OT zugerechnet wird.

Nach § 14 Abs 5 S 2 KStG sind die Feststellungen für die Besteuerung des Einkommens des OT und der OG bindend, dh der Feststellungsbescheid hat die Funktion eines Grundlagenbescheids iSd § 171 Abs 10 iVm § 175 Abs 1 S 1 Nr 1 AO.

 

Tz. 1549

Stand: EL 110 – ET: 06/2023

Eine Bindungswirkung besteht uE ebenfalls für andere Bescheide, in denen sich die im Feststellungsbescheid iSd § 14 Abs 5 S 1 KStG enth...

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